Mit dem Maklergesetz-Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber das Maklergesetz um eine neue Bestimmung (§ 17a) ergänzt, wonach bei der Vermittlung von Mietwohnungen durch Makler seit 01.07.2023 das Erstauftraggeberprinzip ("Bestellerprinzip“) gilt.
Demnach hat der Mieter einer Wohnung nur dann eine Provision an einen Makler für die Vermittlung einer Mietwohnung zu bezahlen, wenn er den Immobilienmakler zuerst, vor dem Vermieter, mit der Vermittlung der Mietwohnung beauftragt hat.
Auch wenn der Mieter Erstauftraggeber sein sollte, entfällt in bestimmten Fallkonstellationen, beispielsweise wenn der Vermieter am Maklerunternehmen beteiligt ist, eine Provisionspflicht des Mieters.
Der neue § 17a Maklergesetz bewahrt Mieter von Mietwohnungen aber nicht nur vor der Bezahlung von Maklerprovision, sondern vor sonstigen Leistungen, die er allenfalls für die Vermittlung der Wohnung an den Makler oder Vermieter zu bezahlen hat.
Unzulässigkeit von Wertsicherungsklausel
In diversen Verbandsverfahren nach dem Konsumentenschutzgesetz hat der Oberste Gerichtshof bereits zahlreiche, lange Zeit übliche Klauseln in Wohnungsmietverträgen als unwirksam erkannt. Besonders brisant ist seine Entscheidung 2 Ob 36/23t vom 21.03.2023.
Diese Entscheidung betrifft eine in Wohnungsmietverträgen übliche Klausel, wonach der Mietzins nach dem Verbraucherpreisindex 1976 und – wenn dieser Index nicht mehr verlautbart werden sollte – nach einem Index wertgesichert sein sollte, der dem Verbraucherpreisindex 1976 am meisten entspricht.
Der OGH vertrat in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass eine solche Bestimmung eine einseitige Festlegung der Wertsicherung durch den Vermieter zulasse, weshalb diese gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verstoße und unzulässig sei.
Die aktuelle Judikatur des OGH liefert sohin wieder einmal einen Anstoß bisher gebräuchliche Mietvertragsmuster auf allenfalls problematische Bestimmungen zu überprüfen und nötigenfalls an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.cerhahempel.com