Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung
So können Arbeitnehmer in diesem Jahr noch Steuern sparen

| Tobias Seifried 
| 18.12.2025

Für die Arbeitnehmerveranlagung 2025 gelten neue und bewährte Regelungen. Eine Steuerexpertin erklärt, worauf Beschäftigte achten sollten, um steuerliche Vorteile korrekt und vollständig zu nutzen.

Wer 2025 seine Arbeitnehmer:innenveranlagung noch optimal nutzen möchte, sollte steuerliche Neuerungen berücksichtigen. Julia Mäder, Managerin bei BDO und Expertin für Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht, erläutert kurz vorm Jahreswechsel die wesentlichen Punkte.

"Neu ist die Ausweitung von Home Office zur ortsungebundenen Telearbeit, wodurch auch für das Arbeiten außerhalb der eigenen Wohnung, z. B. im Kaffeehaus oder in Co-Working-Spaces, eine steuerbegünstigte Gewährung eines Telearbeitspauschales möglich ist", erläutert Mäder. Der Expertin zufolge bleiben Zahlungen des:der Arbeitgeber:in zur Abgeltung von Mehrkosten der Telearbeit auch 2025 bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei, maximal drei Euro pro Tag für höchstens 100 Telearbeitstage.

Liegt das Pauschale unter drei Euro pro Telearbeitstag, werde die Differenz automatisch als Werbungskosten berücksichtigt, sofern kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werde. Laut der Expertin werden sowohl die Anzahl der Telearbeitstage als auch die Höhe des Pauschales aus dem Gehaltszettel übernommen und müssen nicht gesondert erklärt werden.

Kosten für ergonomisches Mobiliar sind der Expertin zufolge weiterhin nur für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz absetzbar – bis zu 300 Euro und bei mindestens 26 Telearbeitstagen pro Jahr. In der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2025 sind die im Kalenderjahr angefallenen Ausgaben vollständig anzugeben. Überschreitungen werden automatisch in das Jahr 2026 vorgetragen, sofern auch dann mindestens 26 Telearbeitstage erreicht werden.

Bei abzugsfähigen Kosten sinnvoll

Eine Arbeitnehmer:innenveranlagung kann innerhalb von fünf Jahren beantragt werden; für das Jahr 2020 endet die Frist somit am 31. Dezember 2025. Laut der Expertin ist dies vor allem dann sinnvoll, wenn abzugsfähige Kosten angefallen sind. Abgesetzt werden können Werbungskosten wie Fortbildungs- oder Umschulungskosten, Sonderausgaben wie Spenden oder Steuerberatungskosten sowie außergewöhnliche Belastungen, etwa Krankheitskosten über dem Selbstbehalt oder Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern. Zusätzlich können Absetzbeträge wie Unterhaltsabsetzbetrag oder Familienbonus Plus geltend gemacht werden.

"Dabei sollte unbedingt beachtet werden, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bis zum 31. Dezember 2025 bezahlt werden müssen, um in der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2025 abgesetzt werden zu können", betont Mäder.

Pflicht und Automatismus

Verpflichtend ist eine Arbeitnehmer:innenveranlagung unter anderem dann, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 2025 mehr als 14.448 Euro beträgt und weitere Einkünfte von über 730 Euro erzielt wurden. Der Expertin zufolge gilt dies auch bei gleichzeitigem Bezug mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte oder bei steuerfreiem Bezug von mehr als 1.000 Euro Mitarbeiter:innenprämie beziehungsweise insgesamt mehr als 3.000 Euro Mitarbeiter:innenprämie und Gewinnbeteiligung.

Wird bis zum 30. Juni keine Arbeitnehmer:innenveranlagung eingereicht und wurden ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt, nimmt das Finanzamt eine antragslose Veranlagung vor. Laut der Expertin wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer nach zwei Jahren automatisch rückerstattet.

www.bdo.at

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