Die Haftung von Geschäftsleitungsorganen ist in der Literatur ein beliebtes Thema, allzu gerne wird die Haftungskeule geschwungen (manchmal auch durch entsprechende Formulierungen in Anstellungsverträgen). Der folgende Kurzbeitrag will die Haftung in das rechte Licht rücken und demonstrieren, dass ein zweckmäßige Haftungsprophylaxe keine große Kunst ist, sondern nur etwas Disziplin erfordert.
Grundsätze für Unternehmensleiter
Für jeden Unternehmensleiter gelten daher als treuhändischer Verwalter fremden anvertrauten Vermögens folgende Grundsätze:
- Kenntnis der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und konsequente Einhaltung derselben.
- Pünktliche und vollständige Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt, der Gesundheitskasse sowie den Kommunen (Wiener U-Bahn Abgabe, Kommunalsteuer). Durch die Beachtung dieses Grundsatzes auch in Zeiten, in denen das Geld knapp ist, lässt sich eine subsidiäre (Ausfalls-)Haftung zu Lasten der Vertretungsorgane leicht vermeiden.
- Eine insolvenzrechtliche Krise kommt im Regelfall nicht plötzlich. Umso wichtiger ist es, im worst case rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Durch diesen – zugegebenermaßen unangenehmen Schritt – fällt die Insolvenzverschleppungshaftung (insbesondere gegenüber den Neugläubigern) weg.
- Durch die Bestellung möglichst vieler verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 zweite Alternative VStG aus dem Kreise der Mitarbeiter wird die Verhängung von Verwaltungsstrafen zu Lasten der Vertretungsorgane vermieden. Stehen für die Übernahme verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit Mitarbeiter nicht in einem ausreichenden Maß zur Verfügung, sollte – zwecks Vermeidung einer Mehrfachbestrafung – ein verantwortlicher Beauftragter aus dem Kreis der Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans bestellt werden.
- Sämtliche Beschränkungen des Gesellschaftsvertrages (der Satzung), des jeweiligen Anstellungsvertrages sowie einer Geschäftsordnung sind uneingeschränkt zu beachten.
Die vorangeführten Empfehlungen betreffen sogenannte gebundene Entscheidungen, bei denen ein Geschäftsleiter zu einem gesetzlich (vertraglich) vorgegebenen Tun oder Unterlassen verpflichtet.
In der Mehrzahl der Fälle haben Geschäftsführer (Vorstände) jedoch mit nicht explizit gesetzlich (vertraglich) geregelten Entscheidungen zu tun. Hier kommt den Vertretungsorganen ein sehr weites Beurteilungs- und Entscheidungsermessen zu, wobei die Grundsätze der Business Judgement Rule anzuwenden sind (§ 25 Abs 1a GmbHG, § 84 Abs 1a AktG).
Auch bei verantwortungsvollem Handeln ist man allerdings nicht davor gefeit wegen behaupteter Verletzungen der Sorgfaltspflicht mit Schadenersatzforderungen aus finanziellen Schäden in Anspruch genommen zu werden.
Insofern wäre es empfehlenswert eine persönliche Versicherung in Form einer mandatsbezogenen Unternehmensleiterdeckung abzuschließen.
Sollten Sie zu dem Thema eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen wollen, finden sie die Kontaktadresse sowie weitere Informationen in der Infobox.
www.kanzleifritz.at
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