Der Fasching steht wieder einmal vor der Tür: Der beliebte Brauch sich an den Faschingstagen zu kostümieren und zu feiern ist aus vielen heimischen Unternehmen nicht wegzudenken, welche Vorschriften und Benimm-Regeln dabei für Arbeitgeber und Mitarbeiter zu bedenken sind, erklärt die D.A.S. Rechtsschutz AG. Die D.A.S. weist darauf hin, dass der Arbeitgeber Verkleidungen sowohl anordnen als auch verbieten kann.
Entwürdigende Kostüme müssen von den Mitarbeitern keinesfalls getragen werden, unerlaubtes Feiern, das Fernbleiben von der Arbeit sowie die Missachtung von Alkoholverboten kann dagegen zur Entlassung führen. "Wenn durch die Kostümierung die Vertrauenswürdigkeit gegenüber Kunden beeinträchtigt wird, wie es in Banken oder bei einem Steuerberater der Fall wäre, kann das Verkleiden vom Arbeitgeber verboten werden", erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Kleiderordnung vs. Faschings-Kostüm
Im Rahmen der Bekleidungsvorschriften haben Arbeitgeber auch die Möglichkeit Faschings-Verkleidungen anzuordnen, Entwürdingende Kostüme oder solche die objektiv als lächerlich empfunden werden könnten – beispielsweise Frauen im Hasenkostüm – gelten aber als unzulässig.
"Wenn sich Mitarbeiter nicht verkleiden wollen, wird das im Normalfall keinen Entlassungsgrund darstellen. Wenn deshalb aber trotzdem eine Entlassung ausgesprochen wird und man dagegen vorgehen möchte, sollte man sich umgehend rechtlichen Rat einholen. Denn die Fristen, um die Entlassung anzufechten sind sehr kurz", weiß Loinger. Grundsätzlich ist es während der Faschingszeit durchaus erlaubt verkleidet in der Arbeit zu erscheinen. Klare Ausnahmen gelten dann, wenn die Faschingsverkleidung Arbeitsabläufe stört, verbindliche Kleiderordnungen oder Uniformpflichten verletzt werden, Hygienevorschriften missachtet oder die Betriebssicherheit gefährdet wird.
Kündigungsgrund Feierlaune
Die Teilnahme an einem Faschingsumzug gilt nicht als Dienstverhinderungsgrund und kann nur mit genehmigten Urlaub oder Zeitausgleich erfolgen. Wer die Arbeitsstätte ohne Absprache mit dem Arbeitgeber verlässt oder riskiert eine Entlassung. Zu welchen Anlässen und in welchem Umfang gefeiert oder Alkohol konsumiert werden darf legt der Arbeitgeber fest.
Wenn Sicherheitsvorschriften verletzt oder der Kundenbetrieb beeinträchtigt wird, kann auch ein striktes Feierverbot ausgesprochen werden. "Unbedingt zu beachten sind auch generelle firmeninterne Regelungen, wie eine Betriebsvereinbarung. Im Fall einer erheblichen Missachtung des Verbots, kann eine Entlassung drohen", so Loinger abschließend. (jr)
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