11.500 Euro sind viel Geld

| Redaktion 
| 26.04.2024

Die Experten von Weber & Co. Rechtsanwälte erklären die Do’s and Don'ts zur Erlangung der Befreiung von Grundbuchseintragungsgebühren bei Wohnraumanschaffung.

Die Novelle des Gerichtsgebührengesetzes betreffend Befreiung von Eintragungsgebühren für Eigentumsrecht und Pfandrecht, die Ende März vom Nationalrat beschlossen wurde, ist seit 1.4.2024 in Kraft und soll Käufern von Wohnimmobilien eine Entlastung von Nebengebühren bringen. Konkret von der Eigentumsrechtseintragungsgebühr, die 1,1 Prozent des Kaufpreises beträgt, und von der Pfandrechtseintragungsgebühr, die 1,2 Prozent des pfandrechtlich besicherten Betrags beträgt.

Die Befreiung ist betragsbegrenzt, befreit sind nur Kaufpreis(teil)beträge und besicherte Beträge bis 500.000 Euro. Für darüberhinausgehende Beträge sind die Gebühren wie bisher zu entrichten. Daher beträgt die maximal mögliche Ersparnis 11.500 Euro.

Wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung ist, dass der Erwerb der Liegenschaft der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers dient. Dies umfasst, dass die bisherige Wohnstätte der Erwerber:innen aufgegeben wird, und der Erwerber:innen im Kaufobjekt ihren Hauptwohnsitz begründen werden.

Die Befreiung gilt für Baugrundstücke, Eigentumswohnungen/Reihenhäuser, fertiggestellte, und solche, die erst von einem Bauträger errichtet werden, sowie für den Erwerb eines Baurechts/von Baurechtswohnungseigentum.

Voraussetzung ist weiters, dass der Erwerb der Liegenschaft – es zählt der Tag des Abschlusses des Kaufvertrages –ab 1.4.2024 erfolgte und dass der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes und, wenn vorgesehen, des Pfandrechtes, nach dem 30.6.2024 gestellt wird.

Die Nachweise der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes und der Begründung des Hauptwohnsitzes im gekauften Objekt sind innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Bei fertiggestellten Objekten ab der Übergabe, bei erst zu errichtenden/in Bau befindlichen ab der Fertigstellung.

Wenn der Hauptwohnsitz im gekauften Objekt nicht zumindest fünf Jahre aufrecht bleibt, fällt die Befreiung nachträglich weg, und die ersparten Gebühren müssen nachbezahlt werden.

weber.co.at

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