Besitzt keinen Laptop
Anwalt druckte 7.300 Seiten aus und fordert Erstattung vom Gericht

Weil er keinen Laptop besitzt, ließ ein Pflichtverteidiger aus Bayern eine komplette elektronische Akte ausdrucken, um vor Gericht Einsicht darauf nehmen zu können. Im Anschluss verlangte er vom Gericht eine Erstattung der Kosten in der Höhe von knapp 1.900 Euro – ein Prozess, der sich über mehrere Instanzen zog. 

Heutzutage ist ein Laptop in vielen Berufen Voraussetzung – von Journalist:innen über Versicherungsvertreter:innen bis zu Handwerker:innen, die die Rechnung oftmals direkt am Einsatzort ausdrucken. So kommt man auch als Jurist:in nicht drumherum, sich einen tragbaren Computer zuzulegen, um beispielsweise im Gerichtssaal auf wichtige Akten zugreifen zu können. Möchte man meinen. Ein Pflichtverteidiger aus Bayern scheint sich vehement gegen den Kauf eines Laptops zu wehren. Die Konsequenz: ein Papierchaos der Sonderklasse. So hatte er in einem Fall elektronische Akten im Umfang von 7.327 Seiten ausgedruckt. Und dem Gericht dafür eine Rechnung ausgestellt – in der Höhe von satten 1.872 Euro.

Konkret hatte der Anwalt 2.087 Farbdrucke und 5.240 Schwarzweißdrucke anfertigen lassen, um vor Gericht Einsicht in die Akten nehmen zu können. Und zwar mit der Begründung, dass er keinen Laptop besitze. Auf die Idee, dass er sich für die Druckkosten von 1.872 Euro locker ein Notebook oder ein Tablet hätte kaufen können, war er wohl nicht gekommen. 

Anwalt forderte Erstattung vom Gericht

Seine Forderung an das Landgericht Weiden in der Oberpfalz, ihm die Unkosten zu erstatten, stieß natürlich erst auf Ablehnung. Außerdem kam das Gericht in eigenen Berechnungen ohnehin "nur" auf eine Summe von 1.464,60 Euro. Daraufhin legte der Pflichtverteidiger Einspruch ein – und tatsächlich: Die Strafkammer des Landesgerichts erstattete ihm immerhin 1.298,70 Euro.

Das Gericht wollte dies letztlich allerdings doch nicht auf sich sitzen lassen und legte erneuten Einspruch ein, woraufhin der Fall dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg vorgelegt wurde. Dieses entschied, dass dem Juristen keine Erstattung zustünde, weil grundsätzlich kein Ausdruck zur Bearbeitung des Falls notwendig gewesen sei. Schließlich hatte er alle benötigten Akten in seinem Besitz, wenn auch in elektronischer Form. Dass der Anwalt keinen Laptop besitzt, sei laut dem OLG nicht als ausreichende Begründung zu werten, da Rechtsanwälte die für ihren Beruf notwendigen Voraussetzungen schaffen müssten. Dazu gehöre demnach auch ein Laptop.

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