Externe Partner als praktische & ressourcensparende (Hinweisgeber:innen) Lösung

| Redaktion 
| 27.03.2023

Gastkommentar von Peter Wagesreiter Partner und Anwalt bei HSP Rechtsanwälte GmbH.

Die österreichische Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Form des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) ließ lange auf sich warten und ist nun endlich am 25. Februar 2023 in Kraft getreten. Unternehmen, die mehr als 50 Personen beschäftigen, stehen neue Herausforderungen bevor.

Verpflichtung zum internen Meldesystem

Das HSchG verpflichtet Unternehmen oder juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Mitarbeiter:innen zur Einrichtung eines internen Meldesystems, welches es ihren Mitarbeiter:innen ermöglicht, etwaige von diesen wahrgenommene Rechtsverletzungen unternehmensintern aufzuzeigen. Das HSchG umfasst unter anderem Rechtsverletzungen in den Bereichen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, öffentliches Auftragswesen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie die Verhinderung und Ahndung von Korruption.

Es besteht jedoch die Gefahr, dass durchaus erstzunehmende anonyme Hinweise werden, jedoch, mangels gesetzlicher Verpflichtung aus der österreichischen Umsetzung der Richtlinie, oftmals nicht weiterverfolgt werden. Klar ist jedoch, dass diese Hinweise – soweit ihnen aufgrund der Anonymität der Hinweisgeber:innen nachgegangen wird bzw. werden kann – weitgehende negative Auswirkungen auf Unternehmer vermeiden können. In diesem Sinne ist die neue Verpflichtung eines internen Meldesystems für Unternehmen von Vorteil. Diese bekommen dadurch die Chance, auf etwaige Missstände im eigenen Betrieb vorzeitig zu reagieren, und somit ein behördliches Einschreiten und eine mögliche Rufschädigung zu verhindern. Die internen Systeme können vor allem auch derart gestaltet sein, dass selbst anonyme Hinweise gewissenhaft überprüft werden können. So gesehen ist das HSchG durchaus auch im Interesse der Unternehmer:innen.

Anonymität und strenge Fristen

Das HSchG stellt jedoch hohe Anforderungen an das interne Meldesystem. Neben der Ermöglichung der vollständigen Anonymität der Hinweisgeber:innen müssen strenge Fristen eingehalten werden. Nach Eingang einer Meldung durch eine:n Hinweisgeber:in muss diese dokumentiert werden. Innerhalb von maximal sieben Tagen muss eine Bestätigung darüber an die jeweiligen Hinweisgeber:innen erfolgen. Binnen drei Monaten muss die jeweilige Hinweisgeber:innen darüber informiert werden, wie mit dem Hinweis verfahren wurde.

Zur einfacheren Abwicklung, vor allem für kleinere Betriebe, ermöglicht der Gesetzgeber die Umsetzung und weiterführende Betreuung dieses internen Meldekanals an einen geeigneten Partner, zum Beispiel an eine Rechtsanwaltskanzlei, weiterzugeben. HSP.law bietet mit der Hinweisgeberplattform WHISPER eine DSGVO-konforme Lösung im Abo-Modell. Zusätzlich kann, soweit gewünscht, auch eine rechtliche Erstbeurteilung aller eingehenden Hinweise erfolgen.

Für die Umsetzung einer geeigneten internen Meldestelle bleibt nicht mehr viel Zeit. Bis 25. August 2023 müssen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter:innen eine solche einrichten, für Unternehmen ab 50 Mitarbeiter:innen gilt dies ab 17. Dezember 2023.

www.whisper.law


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