Neue Unternehmensrechtsform
Heimische Unternehmer gründeten 722 FlexCos im ersten Jahr

| Larissa Bilovits 
| 16.02.2025

Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo), die am 1. Jänner 2024 vom österreichischen Staat eingeführt wurde, hat einen guten Start hingelegt. Die GmbH ablösen konnte sie freilich nicht. Rechtsanwalt Christian Zwick erklärt, welche Gründe dahinterstecken und wo er Verbesserungspotenzial sieht. 

Vor inzwischen einem Jahr schuf der Staat Österreich eine neue Unternehmensrechtsform: Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) ist quasi als "GmbH plus" zu betrachten, vereint also die Vorzüge einer GmbH mit zusätzlichen Anreizen für Gründer:innen (LEADERSNET berichtete). Die Einführung der FlexCo sollte die heimische Innovationskraft fördern, indem man rechtliche Rahmenbedingungen schuf, die das Gründen von Start-ups erleichtern sollten. Mit Erfolg: Bereits 722 FlexCos wurden im vergangenen Jahr hierzulande gegründet. "Sie ist gut gestartet, hat die GmbH aber keineswegs ersetzt. Verbesserungsbedarf gibt es aber sicherlich noch", resümiert Christian Zwick, Partner in der Anwaltskanzlei Binder Grösswang. Dieser setzt sich mit seinem im Linde Verlag erschienenen "Praxishandbuch FlexCo | FlexKapG" ausführlich mit dem Thema auseinander.

Die Vorteile einer FlexCo

Einer der entscheidenden Vorteile in der Führung einer FlexCo besteht für Gründer:innen darin, dass sie stimmrechtslose Anteile an führende Mitarbeitende ausgeben können. Diese werden damit zwar am Gewinn, jedoch nicht an der Unternehmensführung beteiligt. In Start-ups ist das Ausgeben von Anteilen durchaus üblich, allerdings fällt nun die Möglichkeit eines Kontrollverlustes für die Gründer:innen weg. In einer GmbH ist derartiges nur in Form von sogenannten "Phantom Shares" umsetzbar – diese sind im Gegensatz zu stimmrechtslosen Anteilen allerdings nicht handelbar und gelten alleine deshalb schon als weit weniger attraktiv für die Mitarbeitenden.

Ebenfalls kommt dem als FlexCo geführten Unternehmen das genehmigte Kapital zugute. Dieses berechtigt die Geschäftsführer:innen, Kapitalerhöhungen zu beschließen, ohne dafür die Gesellschafter:innen einzubinden. "Der Vorstand kann somit schnell agieren, besser mit Investor:innen verhandeln und Finanzierungsrunden generell professioneller abwickeln", erläutert Zwick. Mit all seinen Vorteilen liefere die FlexCo tolle Anreize für Start-ups, sei prinzipiell aber auch für traditionelle Unternehmer:innen bestens geeignet.

GmbH immer noch weitaus beliebter bei Unternehmer:innen

Seit der Einführung der FlexCo in Österreich am 1. Jänner 2024 wurden 722 Unternehmen in dieser Form gegründet. Dem gegenüber stehen 13.177 neu gegründete GmbHs. Dies habe, so Zwick, vor allem zwei Gründe: Einerseits sei die GmbH ein bekanntes, alteingesessenes Konstrukt, zu dem man im Zweifelsfall automatisch zurückgreift. Andererseits handle es sich bei der FlexCo um eine österreichische Sonderlösung, die im internationalen Geschäft Erklärungsbedarf erfordern könnte.

"Die deutschen Kollegen kennen sich sicherlich noch am besten damit aus und finden das Konzept der FlexCo auch interessant. Allerdings kann die deutsche GmbH im Vergleich zu ihrem österreichischen Pendant um einiges mehr – etwa das genehmigte Kapital, das bei uns erst durch die FlexCo möglich wird. Man hätte also auch einfach die österreichische GmbH aufwerten können. Eine neue Rechtsform zu schaffen, hat natürlich einen anderen Publicity-Wert", meint der Rechtsexperte und ergänzt, dass es ihn "nicht wundern" würde, wenn der Gesetzgeber diese zwei Rechtsformen in einigen Jahren zu einer Einzigen zusammenführt.

Resümierend meint Zwick, dass die FlexCo einen guten Start gehabt habe, sie vor allem in der Start-up-Community gut angenommen und auch künftig für Aufsehen sorgen werde. Verbesserungsbedarf sieht er aber dennoch: "Manche Regelungen sind noch nicht ganz zu Ende gedacht. Will man beispielsweise eine FlexCo in eine GmbH umwandeln, stellt sich die Frage, wie sich die stimmrechtslosen Anteile verhalten. Müssen die Inhaber:innen solcher Anteile zustimmen, oder nicht? Da sollte der Gesetzgeber Klarheit schaffen."

www.lindeverlag.at

www.bindergroesswang.at

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