Regeln und "No-Gos" für Sportfans
Was Arbeitnehmer während der Olympischen Spiele beachten müssen

| Larissa Bilovits 
| 04.02.2026

Wenn Ende der Woche die olympische Fackel entzündet wird, zieht es Sportfans in ganz Österreich rund zwei Wochen lang vor die Bildschirme. Wer während der Arbeitszeit mitfiebert, riskiert jedoch unter Umständen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Welche Regeln dabei gelten, erklären zwei Expert:innen. 

Am Freitag, dem 6. Februar, beginnen offiziell die XXV. Olympischen Winterspiele in Mailand und Cortina d'Ampezzo und werden auch heuer wieder rund zwei Wochen lang weltweit Millionen von Zuseher:innen vor die Bildschirme locken. Dabei finden viele Bewerbe allerdings tagsüber oder in den frühen Morgenstunden statt – und fallen somit für die meisten Österreicher:innen mitten in ihre Arbeitszeit. Damit eröffnet sich so manch arbeitsrechtliche Frage: Dürfen Wettbewerbe live verfolgt werden? Darf man sich für wichtige Bewerbe freinehmen? Und wie sieht es mit etwaigen Siegesfeiern mit den Kolleg:innen am Arbeitsplatz aus? Birgit Kronberger und Rainer Kraft vom Vorlagenportal klären darüber auf, was Arbeitnehmer:innen beachten müssen.

Live mitfiebern nur mit Erlaubnis

Prinzipiell gilt: Auch während der Olympischen Winterspiele gelten selbstverständlich die herkömmlichen arbeitsrechtlichen Regeln – ein sportliches Großereignis ändert nichts an den Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer:innen. Damit einher geht unter anderem, dass Mitarbeitende keinen gesetzlichen Anspruch darauf haben, Olympia-Bewerbe während der Arbeitszeit im Fernsehen, per Livestream oder über das Handy zu verfolgen. Konkret bedeutet das, dass das Konsumieren von laufenden Übertragungen ohne Zustimmung des Arbeitgebers unzulässig ist – dabei können auch schon "kurze Blicke" arbeitsrechtlich problematisch sein, wenn sie die Arbeitsleistung beeinträchtigen.

Allerdings kann der:die Arbeitgeber:in auf freiwilliger Basis seine Erlaubnis geben und beispielsweise eine kurzfristige Arbeitsunterbrechung gewähren. Auch das Einschalten eines Fernsehers im Betrieb oder das gemeinsame Verfolgen einzelner Bewerbe (z. B. im Pausenraum) kann durch den:die Arbeitgeber:in gestattet werden. Leidet dadurch der Betriebsablauf, kann diese Erlaubnis allerdings jederzeit widerrufen werden.

Ähnlich verhält es sich auch in Hinblick auf Radio oder Liveticker: So dürfen Olympia-Übertragungen im Radio verfolgt werden, sofern das Radiohören im Betrieb grundsätzlich erlaubt ist und Konzentration, Sicherheit und Leistung nicht beeinträchtigt werden. In vielen Betrieben geduldet wird zudem das kurze Nachsehen von Ergebnissen oder Medaillenständen via Handy bzw. Internet. Zu beachten ist jedenfalls: Das dauerhafte Mitverfolgen von Bewerben, etwa via Livestream oder Liveticker, gilt als private Nutzung und ist ohne Erlaubnis nicht zulässig – maßgeblich sind hier Betriebsvereinbarungen, interne Richtlinien oder der Arbeitsvertrag.

Keine Sonderregeln bezüglich Urlaub, Partys und Kleidung

Will man wichtige Bewerbe unbedingt live verfolgen, sollte man sich also lieber Urlaub nehmen – doch auch hier gilt: Es gibt gesetzlich keinen Anspruch auf Olympia-Urlaub. Sprich: Urlaub muss, wie sonst auch, einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in vereinbart werden. Dementsprechend dürfen Arbeitnehmer:innen nicht eigenmächtig Urlaub nehmen oder die Arbeitszeit verkürzen, nur um Bewerbe zu sehen.

Ebenfalls rechtfertigen die Olympischen Spiele keinen Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, und bestehende Verbotsregelungen im Betrieb gelten weiterhin uneingeschränkt. Somit ist auch kein "Anstoßen auf eine Medaille" in der Arbeitszeit erlaubt. Arbeitsrechtliche Konsequenzen riskiert überdies auch, wer – etwa nach nächtlichen Live-Übertragungen – übermüdet oder alkoholisiert zur Arbeit erscheint.

Nicht zuletzt sollten auch jene, die ihre Olympia-Liebe gerne via Kleidung zum Ausdruck bringen, Vorsicht walten lassen: Ob Fan-Kleidung, Nationaltrikots oder entsprechende Accessoires erlaubt sind, hängt stets von den individuellen Umständen – wie etwa Art der Tätigkeit, Kundenkontakt, Sicherheits- oder Hygieneregeln sowie internen Bekleidungsrichtlinien – ab. Prinzipiell darf der:die Arbeitgeber:in auch während Olympia Kleidungsvorschriften durchsetzen.

www.vorlagenportal.at

Über das Vorlagenportal

Das Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung ist eine ständig wachsende Datenbank und enthält laut eigenen Angaben aktuell über 3.000 Vorlagen und Textmuster für alle Bereiche der Personalverrechnung und des Arbeitsrechts. 

Die Datenbank werde laufend erweitert und stets an die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung angepasst. Zu jeder Vorlage sollen sich auch für Nicht- Jurist:innen leicht verständliche Kurzerläuterungen finden. Zusätzlich bietet das Vorlagenportal im Abopreis inkludierte Newsletter & Webinare zu den wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht und in der Personalverrechnung an. Das selbst gesteckte Ziel des Vorlagenportals sei es, schwierige Fachinhalte leicht zugänglich zu machen und dadurch den Kund:innen mehr an Kosten- und Zeitersparnis zu bringen als die Abokosten betragen.

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