LeasePlan hat zur geplanten Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) beim Bundesministerium für Justiz zeitgerecht eine Stellungnahme abgegeben. Darin geht LeasePlan auf die aktuell enthaltenen Rahmenbedingungen für die Installation von Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge in Wohngebäuden im Detail ein.
Impulse zur Optimierung
"Die geplante Novelle ist ein Schritt in die richtige Richtung. Bei näherer Betrachtung ist sie jedoch noch zu zögerlich ausgestaltet, um die Geschwindigkeit des Umstieges auf E-Mobilität in Österreich wesentlich zu beschleunigen. Als einer der führenden Marktplayer im Bereich Mobilität gehört es zu unserer Verantwortung, darauf zu reagieren und Impulse zur Optimierung zu geben. Daher haben wir fünf konkrete Vorschläge eingebracht", so LeasePlan-Geschäftsführer Hessel Kaastra.
Die Elektrifizierung von Firmenflotten trage wesentlich zum Klimaschutz bei. Verfügbare Lademöglichkeiten seien dabei das "Um und Auf", erläutert Kaastra: "Daher ist der sogenannte 'Right to Plug' entscheidend für eine breite Umsetzung einer nachhaltigen Mobilität."
Fünf konkrete Punkte mit Nachbesserungsbedarf
Die nunmehr vorliegende Novelle ist aus Sicht von LeasePlan zwar ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch könne sie die Erwartungshaltungen der Nutzer:innen von E-Fahrzeugen nicht vollständig erfüllen. Konkret sieht LeasePlan Verbesserungs- bzw. Änderungspotential in den fünf folgenden Punkten:
1. Fehlende Regelungen für E-Fahrzeug-Nutzer:innen in Mietwohnungen: Die Novelle beinhaltet nur einen punktuellen Ansatz hinsichtlich der Situation bei Wohnungseigentum. Für E-Fahrzeug-Nutzer:innen in Mietwohnungen ist es unabdingbar, dass entsprechende Regelungen möglichst rasch nachgezogen werden.
2. Versicherungsdeckung: Die aktuelle Fassung regelt nicht eindeutig genug, wie eventuelle Schäden, die durch den Betrieb einer E-Ladestation entstehen könnten, versicherungstechnisch abgedeckt werden. Hier wäre eine Klarstellung hilfreich, dass eine E-Ladestation verpflichtend von der Gebäudeversicherung mitumfasst sein soll.
3. Formalanforderungen dürfen zu keiner administrativen Hürde werden: LeasePlan begrüßt Erleichterungen der Novelle in der Beschlussfassung. Dennoch ist der Prozess bis zu einem Beschluss umständlich und in der Dauer zu lange. Zudem bleiben die Formalanforderungen an den/die Antragsteller:in sehr hoch. Diese administrativen Hürden müssen reduziert werden.
4. Rollenumkehr für den "Ladepionier" – vom Bittsteller zum Pacemaker: LeasePlan empfiehlt eine gänzliche Rollen- und Beweislastumkehr: Sofern sich ein:e Wohnungseigentümer:in durch die geplante Errichtung einer E-Ladestation beeinträchtigt fühlt, sollte es an ihm/ihr liegen, aktiv zu werden und entsprechende Argumente vor Gericht vorzubringen, um die Errichtung zu untersagen. Damit verhindert man Verzögerungen oder Ablehnungen durch notorische "Neinsager".
5. Berücksichtigung des Technologiewandels: Um den technischen Fortschritt von E-Fahrzeugen zu berücksichtigen, sollte man unbedingt auf ein dreiphasiges Laden mit zumindest elf Kilowatt (kW) abstellen. Moderne Wallboxen können bereits mit 22 kW betrieben werden und bieten alle entsprechenden Schutzfunktionen. Bei Neubauten sollten solche Gemeinschaftsladestationen bereits verpflichtend in den Bau- und Ausstattungsbeschreibungen vorgesehen werden.

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"Mit diesen fünf Optimierungsvorschlägen sind wir überzeugt, zu einer Konkretisierung und sinnvollen Ausgestaltung der Gesetzesgrundlage beizutragen", so Hessel Kaastra. (as)
www.leaseplan.at
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