Regeln, Wirkung und Kontrolle
Was Autofahrer zum Start der Spritpreisbremse wissen müssen

Am 2. April greift die Regelung erstmals. Dabei begrenzt eine neue Verordnung die Margen bei Diesel und Super und führt variable Preisobergrenzen ein. Eine Garantie auf sinkende Preise an jeder Tankstelle gibt es laut E-Control nicht.

Nach einigen Nachverhandlungen und den Vorlagen der Verordnungen hat die Regierung ihre im März angekündigte Spritpreisbremse (LEADERSNET berichtete) doch noch auf Schiene gebracht. Versprochen wird eine Ersparnis von 10 Cent pro Liter Benzin und Diesel. Am 2. April um 12 Uhr wird sie erstmals schlagend. Doch was müssen Autofahrer:innen zum Start eigentlich wissen?

Grundlage ist eine Verordnung gemäß §5aa Preisgesetz, die eine Begrenzung der Margen bei Treibstoffen vorsieht. Die Kontrolle obliegt der E-Control.

Die Vorstände der Regulierungsbehörde, Alfons Haber und Michael Strebl, sprechen von einer "komplett neuen Aufgabe", deren Umsetzung "durchaus herausfordernd" sei. Zugleich betonen sie, man nehme diese "im Sinne der Konsument:innen" wahr. Die Maßnahme der Bundesregierung werde grundsätzlich begrüßt, allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Preise an allen Tankstellen automatisch senken würden. Vielmehr könne es sein, dass einzelne Betreiber:innen aufgrund ihrer bisherigen Preisgestaltung nur geringe oder keine Anpassungen vornehmen müssten.

Gesetzliche Grundlage und Voraussetzungen

Die rechtliche Basis bildet eine Änderung des Preisgesetzes. Eine Preisbegrenzung greift demnach dann, wenn die Netto-Treibstoffpreise laut Oil Bulletin der Europäischen Kommission mindestens 30 Prozent über dem Niveau von vor zwei Monaten liegen.

Laut aktuellen Daten liege der Superpreis um 38,8 Prozent und jener für Diesel um 54 Prozent über dem Vergleichswert, halten Haber und Strebl fest. Damit seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung erfüllt. Die Bestimmung ist bis zum 30. Dezember 2026 befristet.

Was die Verordnung konkret regelt

Die Verordnung betrifft Diesel (B7) und Euro-Super (E10). Verpflichtet sind unter anderem Verkäufer:innen an Tankstellen, Betreiber:innen sowie bestimmte Importeure. Autobahntankstellen sind ausgenommen.

Kern der Regelung ist eine Margenbegrenzung entlang der Wertschöpfungskette. Ausgangspunkt bildet das Verhältnis zwischen dem Nettoabgabepreis und den Großhandelsnotierungen in einem definierten Zeitraum. Daraus wird eine individuelle Preisobergrenze abgeleitet.

Konkret muss die Differenz zwischen Großhandelsnotierung und Abgabepreis zunächst um fünf Cent pro Liter netto reduziert werden. In weiterer Folge darf der Preis entsprechend den täglichen Veränderungen der Notierungen angepasst werden – steigt der Großhandelspreis, kann auch der Endpreis steigen, sinkt er, muss dieser entsprechend gesenkt werden.

Strebl erläutert, "so wird eine sich täglich ändernde Preisobergrenze eingeführt". Tankstellen müssten ihre Preise unterhalb dieser Grenze halten. Gleichzeitig bleibe der Wettbewerb aufrecht: "Jede Tankstelle kann ihre Preise weiterhin frei, aber nur unterhalb der individuellen Preisobergrenze festlegen."

Auch künftig werden daher unterschiedliche Preise bestehen bleiben. Zudem folgen Tankstellenpreise nicht zwingend unmittelbar den Großhandelsnotierungen. Haber führt aus, dass Unternehmen im Wettbewerb auch unterhalb des Höchstpreises bleiben könnten; daraus ergebe sich nicht automatisch eine Verpflichtung zu gleich starken Preissenkungen bei sinkenden Notierungen.

Kontrolle und Sanktionen

Die Einhaltung der Vorgaben wird in zwei Schritten überprüft. Einerseits melden relevante Unternehmen der E-Control ihre Kalkulationsgrundlagen sowie geplante Verkaufspreise. Andererseits werden die gemeldeten Tankstellenpreise – etwa über den Spritpreisrechner – laufend analysiert.

Bei Auffälligkeiten können vertiefte Prüfungen folgen, insbesondere bei größeren Ketten. Verstöße gelten als Verwaltungsübertretung und werden von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet. Die Strafen betragen bis zu 7.265 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14.535 Euro.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreiber:innen nachweisen, dass die Margenreduktion keinen angemessenen Gewinn mehr erlaubt. Die Beurteilung erfolgt im Streitfall durch Gerichte auf Basis branchenüblicher Durchschnittswerte.

Effizientes Fahren dürfte mehr sparen

Abschließend hält Haber fest, die Maßnahme solle Konsument:innen entlasten. Einen unmittelbaren Effekt könnten Autofahrer:innen jedoch auch selbst erzielen, etwa durch eine verbrauchsarme Fahrweise oder regelmäßige Wartung des Fahrzeugs. Wer effizient unterwegs ist, dürfte also mehr sparen, als die versprochen zehn Cent pro Liter.

www.e-control.at

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