Auch wenn nach jahrzehntelanger Arbeit der Ruhestand wohl verdient ist, fällt es einigen Pensionist:innen nicht leicht, sich gänzlich diesem Lebensabschnitt zu widmen. So manche:r fühlt sich nicht mehr gebraucht, nicht selten mit Folgen für die mentale Gesundheit – wie jüngst der Fall von Wolfgang Grupp zeigte – und andere können es sich finanziell schlichtweg nicht leisten, nur die Pension zu erhalten. Nun hat die österreichische Regierung ein neues Gesetz auf den Weg gebracht, dass künftig die Teilpension regeln soll. Ab 2026 ist es demnach möglich, reduziert zu arbeiten und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen. Damit soll eine Lücke geschlossen werden, für alle, die nicht mehr Vollzeit arbeiten möchten oder können, aber dennoch weiterhin im Berufsleben bleiben wollen.
Die neue Regelung bringt natürlich auch Fragen mit sich. Die Arbeitsrechts-Expertin Karolin Andréewitch-Wallner von Taylor Wessing hat sich daher angesehen, was das Teilpensionsgesetz für Arbeitgeber:innen bedeutet und erklärt, worauf besonders geachtet werden muss.
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Teilpension
Laut Andréewitch-Wallner sind die Voraussetzung für den Antritt der Teilpension ausreichende Versicherungsjahre für eine Alters-, Korridor-, Schwerarbeiter- oder Langzeitversichertenpension. Die Expertin betont, dass noch kein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Alterspension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bestehen darf. Der restliche Pensionsanspruch werde dann beim endgültigen Pensionsantritt, gegebenenfalls mit Zu- oder Abschlägen, fällig.
Grenzen der Arbeitszeit-Reduzierung
Andréewitch-Wallner erklärt weiter, dass das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit um 25 bis 75 Prozent zu reduzieren ist. Maßgeblich ist dabei die im letzten Jahr vor dem Stichtag der Teilpension überwiegende Beschäftigung, so die Expertin. Das heißt: Lag im vergangenen Jahr vor diesem Stichtag keine oder keine überwiegende Beschäftigung vor, so ist von einer Normalarbeitszeit im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden auszugehen.
Können Arbeitnehmer:innen ihren Arbeitgeber:innen eine Arbeitszeitreduktion "aufzwingen"?
Hier sagt Andréewitch-Wallner klar nein, denn die zeitliche Einteilung und das Ausmaß der reduzierten Normalarbeitszeit müssen mit den Arbeitgeber:innen vereinbart werden.
Höhe der Teilpension
Die Höhe der Teilpension hängt auch davon ab, wie stark die Arbeitszeit reduziert wird. Wird sie um 25 bis 40 Prozent gesenkt, beträgt die Teilpension laut Expertin 25 Prozent der laut Pensionskonto zustehenden Pension, bei einer Reduktion um 41 bis 60 Prozent sind es wiederum 50 Prozent. Und bei einer Reduktion von 61 bis 75 Prozent sind es 75 Prozent der laut Pensionskonto zustehenden Pension. "Für Versicherte, die sehr früh zu arbeiten begonnen haben, soll der sogenannte 'Frühstarterbonus' berücksichtigt werden", so Andréewitch-Wallner, die weiter erklärt, dass der zweite Pensionsteil beim endgültigen Pensionsantritt fällig wird. Wer über das 65. Lebensjahr hinaus weiterarbeitet, werde laut der Expertin für diesen Pensionsteil später Zuschläge erhalten.
Änderungen für Arbeitgeber:innen betreffend "Abfertigung alt"
Die Arbeitsrecht-Fachfrau führt aus, dass als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abfertigung alt die Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Teilpension gilt. Dabei haben Arbeitnehmer:innen auch dann Anspruch auf eine Abfertigung alt, wenn sie selbst kündigen – ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund -, um bei neuen Arbeitgeber:innen eine Teilpension anzutreten.
Auswirkungen der Teilpension auf die Inanspruchnahme einer geförderten Altersteilzeit
Ab dem Zeitpunkt, ab dem Arbeitnehmer:innen Anspruch auf eine Teilpension haben, wird das Altersteilzeitgeld grundsätzlich gestrichen – mit kleineren Ausnahmen für Langzeitversicherte, so Andréewitch-Wallner. Zudem gebührt das Altersteilzeitgeld den Arbeitgeber:innen künftig nur noch für maximal drei Jahre. Das heißt: Personen, mit Anspruch auf eine Korridorpension, können frühstens mit 60, andere Beschäftigte frühstens mit 62 in eine staatlich geförderte Altersteilzeit gehen.
Gibt es Übergangsfristen in Bezug auf das Altersteilzeitgeld?
Hier antwortet die Expertin mit Ja, denn bei Antritt der Altersteilzeit im Jahr 2026 wird noch viereinhalb Jahre, bei Antritt im Jahr 2027 vier Jahre und bei Antritt 2028 dreieinhalb Jahre lang Altersteilzeit ausgezahlt. Ab 2029 sind es dann drei Jahre, so Andréewitch-Wallner.
Änderungen der Voraussetzungen für den Zugang zur Altersteilzeit
Nach einer schrittweisen Erhöhung sind künftig 17 statt bislang 15 Beschäftigungsjahre in den letzten 25 Jahren nötig, um einen Zugang zur Altersteilzeit zu erhalten. Die Anpassung erfolgt laut Expertin quartalsweise in Acht-Wochen-Schritten ab Jahresbeginn 2026 - von bislang 780 Beschäftigungswochen auf 884 Wochen. Das heißt, erst ab 2029 werden 17 Beschäftigungsjahre notwendig sein.
Weitere Beschäftigung während der Altersteilzeit
Durch die neue Regelung wird es künftig jedoch nicht möglich sein, während der Arbeitsteilzeit eine zusätzliche Beschäftigung in einem anderen Betrieb aufzunehmen. "Das gilt auch für geringfügige Beschäftigungen. Für Monate, in denen eine Beschäftigung bei einem:r anderen Arbeitgeber:in ausgeübt wird, wird es kein Altersteilzeitgeld geben", so Andréewitch-Wallner. Außerdem trifft den Arbeitnehmer:innen eine Meldepflicht an das AMS. Ausgenommen seien dabei jene Beschäftigungen, die die Arbeitnehmer:innen bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig und entgeltlich bei einem:r anderen Arbeitgeber:in ausgeübt haben. Dies umfasse u. a. auch Wochenendarbeit sowie (befristete) saisonale Beschäftigungen.
Änderungen der Höhe des an die Arbeitgeber:innen ausgezahlten Altersteilzeitgeldes
Mit 1. Jänner 2026 treten die Änderungen beim staatlichen Altersteilzeit in Kraft. Bis 2028 wird dieses vorübergehend von 90 auf 80 Prozent gesenkt, bevor der Lohnausgleich ab 2029 wieder 90 Prozent beträgt, erklärt die Arbeitsrecht-Fachfrau und führt aus: "Zudem werden Überstunden bzw. Überstundenpauschalen im Jahr vor der Altersteilzeit bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes nicht mehr berücksichtigt."
Worauf müssen Arbeitgeber:innen nun besonders achten?
An dieser Stelle weist Andréewitch-Wallner auf rechtliche Stolpersteine im neuen Gesetz hin: "Arbeitgeber:innen haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass Arbeitnehmer:innen ihre reduzierte Arbeitszeit nicht in mehr als drei Monaten pro Kalenderjahr um mehr als zehn Prozent überschreiten, da dies zum Wegfall der Teilpension innerhalb dieses Zeitraumes führen würde. Dies gilt auch für eine zusätzliche Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze. Zudem haben Bezieher:innen einer Teilpension ein Ablehnungsrecht hinsichtlich allfälliger angeordneter Mehrarbeit bzw. Überstunden. Arbeitgeber:innen dürfen ihre Arbeitnehmer:innen in diesem Zusammenhang nicht benachteiligen."
www.taylorwessing.com
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