"Lehrlingsmediation"
Was Unternehmen beachten müssen, wenn es mit dem Lehrling nicht mehr passt

| Redaktion 
| 26.02.2026

Wenn die Zusammenarbeit mit einem Lehrling scheitert, können Betriebe das Lehrverhältnis nicht einfach auflösen. Das Gesetz schreibt dafür ein strukturiertes Mediationsverfahren mit klaren Fristen und Vorgaben vor.

Betriebe bilden Lehrlinge sowohl aus strategischer Weitsicht als auch aus wirtschaftlicher Notwendigkeit aus, wobei die Ausbildung qualifizierter Fachkräfte für das eigene Unternehmen aber meist im Mittelpunkt steht. Kommt es dennoch zu Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit, regelt das Berufsausbildungsgesetz (BAG) die außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses klar und schreibt dafür verpflichtend eine sogenannte "Lehrlingsmediation" nach §15a BAG vor. Dieses strukturierte Verfahren, das von einem:r eingetragenen Mediator:in begleitet wird und festgelegten Handlungsschritten sowie Fristen folgt, dient dazu, zu klären, ob das Lehrverhältnis fortgesetzt werden kann oder eine außerordentliche Auflösung erfolgen muss.

Was es zu beachten gilt

Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten: Eine außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses ist beispielsweise nur zu klar definierten Zeitpunkten möglich – nämlich zum Ende des ersten Lehrjahres (also mit Ablauf des zwölften Lehrmonats), oder zum Ende des zweiten Lehrjahres (bei Lehrberufen mit mindestens drei Jahren Lehrzeit). Die dafür gesetzlich vorgeschriebene Lehrlingsmediation muss vom Lehrbetrieb selbst eingeleitet und beauftragt werden. Zudem ist es erforderlich, die Einleitung der Auflösung spätestens im vierten Monat vor Ende des jeweiligen Lehrjahres vorzunehmen, um die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Die Durchführung der Mediation darf ausschließlich durch Mediator:innen erfolgen, die im Bundesministerium für Justiz eingetragen sind.

Besonders wichtig ist also die konsequente Einhaltung aller gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte und Fristen. Ebenso sollte ein:e erfahrene:r Mediator:in mit Spezialisierung auf den Bereich Arbeit und Wirtschaft sowie Lehrlingsmediation ausgewählt werden. Generell gilt, frühzeitig zu handeln und notwendige Schritte rechtzeitig einzuleiten, anstatt Fristen bis zum letzten Moment auszuschöpfen.

Expertin gibt in Webinar Einblicke ins Thema

"Ein:e Mediator:in, der:die eine Lehrlingsmediation durchführt, muss – neben der wichtigen neutralen Einstellung zu beiden Parteien – den genauen Ablauf, die gesetzlichen Fristen und die Fallstricke einer Lehrlingsmediation kennen. Ich habe mehr als einmal erlebt, dass Unkenntnis oder zu spätes Handeln des Lehrbetriebs dazu geführt haben, dass eine außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses nicht mehr möglich war", so Angela Schuh-Haunold, Unternehmensberaterin und eingetragene Mediatorin im Bundesministerium für Justiz, die für Unternehmen Lehrlingsmediationen durchführt. Als ehemalige Führungskraft war sie unter anderem selbst für die Ausbildung von Lehrlingen verantwortlich und kennt die damit verbundenen Herausforderungen aus der Praxis.

Am 24. März 2026 hält die Expertin für z.l.ö. – zukunft.lehre.österreich ein Webinar für Lehrbetriebe zum Thema Lehrlingsmediation ab. Hier können Sie sich anmelden.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie unter anderem hier, eine:n Mediator:in in Ihrer Nähe finden Sie hier.

www.schuh-haunold.at

Kommentar veröffentlichen

* Pflichtfelder.

leadersnet.TV