Rechtliche Risikosituation eines GmbH-Geschäftsführers aus steuerlicher Hinsicht

| Redaktion 
| 12.04.2023

Gastkommentar von Markus Raml, Gründer von Raml und Partner.

Der Geschäftsführer einer GmbH ist das geschäftsführungs- und vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft (GmbH). Er ist dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft ihre abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt. Demzufolge unterliegt der GmbH-Geschäftsführer als Vertreter der GmbH der Vertreterhaftung der Bundesabgabenordnung (BAO). Verletzt also die Gesellschaft schuldhaft ihre Abgabenpflichten, dann trifft den Geschäftsführer als Vertreter eine persönliche Haftung. Da die Haftungen öffentlich-rechtlicher Natur sind, können diese durch zivilrechtliche Vereinbarungen (z.B.: Geschäftsführervertrag) weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.

Primärschuldner, Gesamtschuldner und Co. 

Die Abgabenbehörde muss vorerst den Primärschuldner (die Gesellschaft selbst), weiteres die verbleibenden Gesamtschuldner (etwa bei einer GmbH % Co KG die mithaftende Komplementärgesellschaft) und schlussendlich die sonstige Haftende (etwa bei Haftungsübernahme Dritter in Zahlungsvereinbarungen) in Anspruch zu nehmen. Wenn die Abgabenschuld uneinbringlich ist, greift die Vertreterhaftung und wird die Zahlungspflicht des Geschäftsführers der GmbH bescheidmäßig festgestellt und allenfalls zwangsvollstreckt. Dies setzt jedoch voraus, dass die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen (beweglich sowie unbeweglich) des Schuldners oder der Mitverpflichteten erfolglos war oder nicht mehr möglich ist. Praktisch relevant ist die Insolvenz der Gesellschaft, da hier der Ausfall der Abgabenbehörde feststeht, aber auch eine Zwangsvollstreckung rechtlich nicht mehr möglich ist.

Die Vertreterhaftung 

Die Vertreterhaftung setzt eine schuldhafte Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten voraus. Leichte Fahrlässigkeit genügt. Neben den alltäglichen Pflichten – etwa die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen – sind in der Praxis insolvenzrechtliche Pflichten relevant. Ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (ohne positive Fortbestehensprognose) muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen. Erfolgt die Antragstellung nicht (unmittelbar), so haftet er, wenn er nicht alle Gläubiger gleich behandelt. So ist ein regelmäßiger Haftungsfall, dass der Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft noch die Nettolöhne ausbezahlt, die Lohnsteuer der Arbeitnehmer nicht mehr abgeführt werden kann.

Wie man sieht, auch abgabenrechtliche Inanspruchnahmen können ebenso wie sozialversicherungsrechtliche Leistungsverpflichtungen schlussendlich für den Geschäftsführer schlagend werden. Trotz sorgfältigem Handeln kann es zu Inanspruchnahmen der Verantwortungsträger kommen, die zunächst jedenfalls mit tatkräftiger Unterstützung durch versierte Spezialisten abgewehrt werden sollen, ein gerichtlicher Zuspruch aber keinesfalls auszuschließen ist.
Ein zusätzlicher Grund sich Gedanken über Möglichkeiten einer sinnvollen Absicherung derartiger Risken zu machen...

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Über Markus Raml

Markus Raml ist Gründer von Raml und Partner, Steuerberater, Unternehmensberater und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger.

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