Die Temperaturen steigen, der Asphalt glüht, und das Leben in der Stadt wird ohne Abkühlung zur Belastungsprobe. Wenn die Hitze in den eigenen vier Wänden steht, lebt der Wunsch nach einer eigenen Klimaanlage schnell wieder auf. Doch während Eigentümer von Einfamilienhäusern meist problemlos aufrüsten, stehen Bewohner von Miet- oder Eigentumswohnungen oft vor einer nahezu unlösbaren Herausforderung.
"Wer eine Klimaanlage in seiner Mietwohnung installieren will, unterschätzt regelmäßig, wie viele Personen er dafür überzeugen muss", sagt Rechtsanwalt Benedikt Suhsmann, Spezialist für Miet- und Wohnrecht. Und das ist erst der Anfang. Denn bevor überhaupt jemand gefragt werden kann, braucht es eine behördliche Genehmigung – die in vielen Fällen gar nicht erteilt wird.
Hier sind die 7 rechtlichen Realitäten, die zwischen Ihnen und einer kühlen Wohnung stehen können:
1. Straßenseitig? Fast immer abgelehnt
Split-Klimageräte am Fensterbrett oder auf einem straßenseitigen Balkon werden in der Innenstadt nahezu nie genehmigt. Der Grund: Das Stadtbild. Solche Vorhaben sind laut Suhsmann „schon von Anfang an zum Scheitern verurteilt". Wer in diese Richtung plant, spart sich Zeit, wenn er sie erst gar nicht weiterverfolgt.
2. Hofseitig oder am Dach: bewilligungspflichtig
Was optisch weniger auffällt, ist trotzdem nicht frei. Die Montage auf Dächern oder hofseitigen Balkonen ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Und auch dort droht ein Problem: Lärm- und Wärmeemissionen. Mit technischen Gutachten muss belegt werden, dass gesetzlich vorgegebene Geräuschpegel nicht überschritten werden.
3. Als Mieter brauchen Sie den Vermieter – immer
Neben der Baubewilligung brauchen Mieter auch die Zustimmung ihres Vermieters. Gehört das Haus einer einzigen Person, ist das noch überschaubar. Besteht jedoch Wohnungseigentum, müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen. Suhsmann nennt das „erfahrungsgemäß ein Langzeitprojekt mit offenem Ausgang."
4. Die Fassade gehört Ihnen nicht – auch wenn der Balkon es tut
Das ist der Punkt, an dem viele Eigentümer überrascht sind: Wer eine Klimaanlage auf dem eigenen Balkon installieren will, muss trotzdem die Außenwand durchbohren, um die Leitungen ins Innere zu führen. Die Fassade aber ist Gemeinschaftseigentum. Also müssen wieder alle Wohnungseigentümer zustimmen.
5. Kein Einvernehmen? Dann entscheidet das Gericht
Wenn die Zustimmung nicht freiwillig erteilt wird, muss der Rechtsweg beschritten werden. Das Gericht prüft dann, ob das Haus beschädigt wird, schutzwürdige Interessen anderer Eigentümer beeinträchtigt werden, das äußere Erscheinungsbild wesentlich verändert wird, die Sicherheit gefährdet wird – und ob die Maßnahme entweder verkehrsüblich ist oder einem wichtigen Interesse des Eigentümers dient. Gerade bei stark überhitzten Dachgeschosswohnungen können für das letzte Kriterium gute Argumente sprechen.
6. "Ich schlafe schlecht vor Hitze" zählt vor Gericht nicht
Das klingt hart, ist aber geltendes Recht: Persönliche Bedürfnisse – fehlender Schlaf, Wohlbefinden, Komfort – sind bei der rechtlichen Beurteilung der sogenannten Verkehrsüblichkeit nicht zu berücksichtigen. Die Gerichte haben bereits klargestellt, dass es sich dabei um subjektive Komfortverbesserungen handelt, die nicht den ortsüblichen Standard anheben. Auch die allgemeine Klimaerwärmung verpflichtet Eigentümer und Vermieter nicht automatisch zur Nachrüstung.
7. Jalousien und Markisen können das Projekt beenden
Verfügt die Wohnung bereits über Außenjalousien, Markisen oder Vollwärmeschutz, entspricht sie den normativen Vorgaben zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung. In diesem Fall liegt Verkehrsüblichkeit für eine Klimaanlage nicht vor – das Projekt hat dann kaum Aussicht auf Erfolg.
Die wichtigste Regel vor dem Gang zum Gericht
Wer eine Zustimmung einklagen möchte, sollte seine Erfolgschancen sehr genau prüfen.Denn Verfahren mit widerstreitenden Interessen können sich über Jahre ziehen – und damit über mehrere Sommer hinweg. Entscheidend sind dabei objektiv nachweisbare Fakten. Dazu gehören insbesondere: Temperaturmessungen, technische Gutachten, Nachweise zur Einhaltung von Lärmgrenzwerten und Konzepte zur Schalldämmung, etwa durch eine Einhausung
Mindestens ebenso wichtig ist jedoch der Versuch einer außergerichtlichen Lösung. Vereinbarungen über Betriebszeiten oder technische Anpassungen können Konflikte oft schneller lösen als jedes Gerichtsverfahren.
Denn während die Klimaanlage irgendwann kühlt, bleibt das Verhältnis zu den Nachbarn meist deutlich länger bestehen.
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