Auftakt der Herbstlohnrunde
Was Arbeitnehmer im Falle eines Streiks wissen müssen

| Tobias Seifried 
| 21.09.2025

Zwei Rechtsexpert:innen erklären u.a., ob man mit Kündigung oder Repressalien rechnen muss, ob man für die Arbeitsniederlegung Urlaub beantragen muss und wie es mit der Lohnfortzahlung aussieht.

Mit den Kollektivvertragsverhandlungen der Metallindustrie hat am Montag traditionell die sogenannte Herbstlohnrunde begonnen. Die Ausgangslage gilt als angespannt: Während die Gewerkschaften angesichts der hohen Inflation Lohnsteigerungen fordern, verweist die Industrie darauf, dass sie mit massiv gestiegenen Energiekosten, einer schwächelnden deutschen Wirtschaft und zunehmendem Protektionismus in den USA konfrontiert ist. Arbeitsniederlegungen sind daher nicht ausgeschlossen.

Viele Beschäftigte stellen sich in diesem Zusammenhang die Frage, welche rechtlichen Rahmenbedingungen beim Streik gelten. Laut den Vorlagenportal-Geschäftsführer:innen Birgit Kronberger und Rainer Kraft ist ein ausdrückliches Streikrecht im österreichischen Arbeitsrecht zwar nicht verankert, über die Europäische Menschenrechtskonvention jedoch abgesichert. Artikel 11 EMRK garantiere den Expert:innen zufolge die Koalitionsfreiheit, die nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch das Streikrecht umfasse. Streikteilnahme sei damit erlaubt – solange diese nicht mit Gewalt oder Einschüchterung verbunden sei.

Was Arbeitnehmer:innen beim Streik wissen müssen

Wer streikt, muss demnach keinen Urlaub beantragen. Während der Teilnahme ruht allerdings die Arbeitspflicht, wodurch kein Anspruch auf Entgelt besteht. Gewerkschaften können diesen Ausfall teilweise durch Streikgeld ausgleichen, das aber den Verdienst nicht vollständig ersetzt.

Ein gesetzliches Limit für Streiks gebe es nicht. Die Dauer hänge von den Verhandlungen und der Organisation des Arbeitskampfs ab. Auch eine Kündigung wegen Streikteilnahme sei rechtlich nicht zulässig. Zwar bestehe währenddessen kein Entgeltanspruch, allerdings dürfe der:die Arbeitgeber:in keine nachteiligen Konsequenzen – wie Verwarnungen oder Entlassungen – aussprechen.

Auch für Beschäftigte, die nicht selbst streiken, aber durch die Arbeitsniederlegung nicht arbeiten können, gibt es den Expert:innen zufolge klare Vorgaben. Sie behalten ihren Entgeltanspruch demnach nur dann, wenn sie dem:der Arbeitgeber:in ihre Arbeitsbereitschaft ausdrücklich erklären. Dies hat auch der Oberste Gerichtshof bestätigt.

Fazit

Die KV-Verhandlungen starten vor einem schwierigen wirtschaftlichen Hintergrund. Streiks sind ein zulässiges Mittel, um Forderungen Nachdruck zu verleihen – für die Beschäftigten jedoch mit finanziellen Einbußen verbunden. Rechtlich abgesichert sei aber, dass Streikteilnehmer:innen weder mit Kündigung noch mit anderen Repressalien rechnen müssten, bekräftigen Birgit Kronberger und Rainer Kraft. 

www.vorlagenportal.at

Über das Vorlagenportal

Das Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung ist eine ständig wachsende Datenbank und enthält laut eigenen Angaben aktuell über 3.000 Vorlagen und Textmuster für alle Bereiche der Personalverrechnung und des Arbeitsrechts. 

Die Datenbank werde laufend erweitert und stets an die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung angepasst. Zu jeder Vorlage sollen sich auch für Nicht- Jurist:innen leicht verständliche Kurzerläuterungen finden. Zusätzlich bietet das Vorlagenportal im Abopreis inkludierte Newsletter & Webinare zu den wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht und in der Personalverrechnung an. Das selbst gesteckte Ziel des Vorlagenportals sei es, schwierige Fachinhalte leicht zugänglich zu machen und dadurch den Kund:innen mehr an Kosten- und Zeitersparnis zu bringen als die Abokosten betragen.

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