Die Experten von EY Österreich im exklusiven LEADERSNET Interview zu den aktuellen B2B-Themen rund um Corona

Steuerrecht, Liquiditätsmanagement, Arbeitsrecht und Co.: COVID-19 wirft in allen Bereichen viele Fragen auf.

Die Auswirkungen und Regelungen rund um COVID-19 stellen Unternehmen in Österreich vor völlig neue Herausforderungen. EY Österreich hat zu allen zentralen Themenbereichen eigene bereichsübergreifende Task Forces gebildet. LEADERSNET hat einige brisante Themen herausgepickt und die Experten zum ausführlichen Online-Interview gebeten.

LEADERSNET: Im Covid 19 Maßnahmen Gesetz scheint kein Rechtsanspruch für Entschädigung bei Betriebsschließung vorgesehen. Kann hier mit Hilfe des "Krisenbewältigungsfonds" Unterstützung kommen?

Helen Pelzmann, Partnerin EY Law (Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH): Dies ist ein weitverbreitetes Missverständnis. Es besteht ein Rechtsanspruch bei Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ganze Ortschaften oder Branchen verkehrsbeschränkt werden, oder einzelne Unternehmen, die kontaminiert sind. Beispielsweise drängen die Physiotherapeuten auf eine behördliche Schließung, um Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz zu erhalten.

Betretungsverbote des Kundenbereichs wie bei den meisten Handels- und Dienstleistungsunternehmen sind keine Betriebsschließungen und fallen nicht unter das Epidemiegesetz. Hier könnte der Krisenbewältigungsfonds Erleichterung bringen.


Helen Pelzmann, Partnerin EY Law (Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH)

LEADERSNET: Kann beispielsweise ein Friseur Ansprüche auf einen Verdienstentgang aufgrund der Krise stellen?

Helen Pelzmann, Partnerin EY Law (Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH): Grundsätzlich nein, außer, seine Betriebsstätte ist nach dem Epidemiegesetz geschlossen worden, weil sie in einem Quarantänebereich ist oder aufgrund einer Kontamination geschlossen wurde.

LEADERSNET: Wem kommt eigentlich der vier Milliarden schwere Hilfsfonds zugute?

Helen Pelzmann, Partnerin EY Law (Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH): Die Verteilung ist noch unklar. Die Bundesministerien beantragen aktuell Teile dieses Budgets für ihre Aufgaben. Dies sind Aufgaben, die mit der unmittelbaren Beantwortung der Krise zu tun haben, etwa Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung oder zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit. Teile dieses Budgets sind aber auch für die Belebung des Arbeitsmarktes (Kurzarbeit), für die Abfederung von Einnahmeausfällen in Folge der Krise und für die Konjunkturbelebung vorgesehen. Da das Budget Medienberichten zufolge in Kürze auf 38 Milliarden Euro aufgestockt werden soll, ist zu erwarten, dass diese wirtschaftspolitischen Maßnahmen einen großen Teil des Krisenbewältigungsfonds ausmachen werden.

LEADERSNET: Wie schaffen Sie es überhaupt, bei so kurzfristig eintretenden gravierenden Rechtsänderungen zu ihrem Expertenpool zu kommen?

Helen Pelzmann, Partnerin EY Law (Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH): Wir sind sowohl in Österreich als auch über unser internationales Netzwerk breit aufgestellt und haben ein Team, das mit erheblicher krisenbedingter Mehrarbeit, enormer Motivation, bei der Bewältigung der Krise einen Beitrag leisten zu können, und dem Verschieben nicht-dringender Projekte auf einen Zeitpunkt nach der Krise die notwendigen Ressourcen schafft.

LEADERSNET: Welche Rechtsgebiete erfordern derzeit den höchsten Grad an Zuwendung und Bemühung?

Helen Pelzmann, Partnerin EY Law (Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH): Das sind aktuell Arbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht.

LEADERSNET: Kann zum Beispiel ein Caterer, der keine Abnehmer mehr findet, Ansprüche stellen?

Helen Pelzmann, Partnerin EY Law (Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH): Noch nicht. Ob und in welchem Umfang er im Rahmen des Krisenbewältigungsfonds Unterstützung erhält, bleibt abzuwarten und könnte sich angesichts des Vergabemechanismus für die Budgetmittel in rund eineinhalb bis zwei Wochen zeigen.

LEADERSNET: Ab wann können eigentlich vom Corona Virus betroffene Unternehmen Hilfe beantragen?

Helen Pelzmann, Partnerin EY Law (Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH): Wenn die Unternehmen von Betriebsschließungen, Quarantäne der Mitarbeiter etc. betroffen sind, nach der Aufhebung der Maßnahme. Bei bloßen Betretungsverboten, wie es die Mehrzahl der österreichischen Betriebsstätten betrifft, rechnen wir damit, dass in ein bis zwei Wochen etwas mehr Klarheit besteht, ab wann man wie und unter welchen Umständen Mittel beantragen kann.


Gunther Reimoser, Country Managing Partner EY Österreich

LEADERSNET: Mit welchen Maßnahmen bemüht sich EY Österreich den Unternehmen bei den völlig neuen Herausforderungen zur Hand zu gehen?

Gunther Reimoser, Country Managing Partner EY Österreich; Erich Lehner, Managing Partner Markets EY Österreich: Wir unterstützen Unternehmen als vertrauensvoller Partner in diesen herausfordernden Zeiten dabei, Mitarbeiter/-innen und Unternehmenswerte zu schützen. Wir haben mit unseren multidisziplinären Teams in Österreich sowie der ganzen Welt die nötigen Kompetenzen, um Kunden in allen Schlüsseldimensionen durch die nächsten Wochen und Monate begleiten zu können.

EY Österreich hat zu allen zentralen Themenbereichen, mit denen sich Unternehmen jetzt auseinandersetzen müssen, eigene bereichsübergreifende Task Forces installiert. Über unsere globale Organisation sind die Task Forces in enger Abstimmung mit ihren Pendants in anderen Ländern, um Erfahrungen auszutauschen und übergreifendes Know-how zur Verfügung zu stellen. Wir sehen in unseren vielen Gesprächen, dass wir hier eine wichtige Brückenfunktion zwischen den Unternehmen herstellen können. 

LEADERSNET: Dieses Angebot haben Sie für welche Themenbereiche?

Gunther Reimoser, Country Managing Partner EY Österreich; Erich Lehner, Managing Partner Markets EY Österreich:  Für Rechtsthemen, z. B. Entschädigungsleistungen, staatliche Ausgleichszahlungen, Arbeitsrecht inkl. Kurzarbeit; Steuerrecht, z. B. Steuerstundungen, Aufschieben von Fristen, Steuerliche Auswirkungen von geänderten Lieferströmen, Mitarbeiterentsendungen; Lieferkettenmanagement; Liquiditätsmanagement unter Berücksichtigung der Hilfsmaßnahmen; Risiko- und Krisenmanagement; Strategie, Vertrieb und Digitalisierung sowie Automatisierung / Robot Process Automation

Für alle diese Bereiche bereiten wir Informationen und Tipps auf, die wir laufend an unsere Kunden schicken. Darüber hinaus haben wir unter ey.com/de_at/covid-19 eine eigene Website eingerichtet, wo wir laufend in den unterschiedlichen Themenbereichen Hinweise und Handlungstipps für Österreichs Unternehmen geben. EY unterstützt einerseits inhaltlich, andererseits aber auch personell bei etwaigen Ressourcenengpässen oder Nicht-Verfügbarkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

LEADERSNET: Welche Auswirkungen hat Covid eigentlich für Ihre eigene Organisation und Ihren Arbeitsablauf mit sich gebracht?

Gunther Reimoser, Country Managing Partner EY Österreich; Ingrid Rattinger, Managing Partner Talent EY Österreich: Wir haben das Thema schon sehr frühzeitig erkannt und ganz oben auf unsere Prioritätenliste gesetzt. Schon vor mehreren Wochen haben wir umfangreiche Hygiene- und Schutzmaßnahmen wie z. B. Desinfektionsspender in allen Stockwerken und verstärkte Reinigung umgesetzt sowie mit kontinuierlicher Information und Kommunikation in Richtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begonnen. Seit Montag, 16. März haben wir unseren gesamten Betrieb, mit ganz wenigen Ausnahmen, auf Telework umgestellt. Als global stark vernetzte Organisation, bei der länderübergreifende Teams für Kundenprojekte Normalität sind, haben wir schon lange sehr gute Erfahrungen mit Remote-Arbeit gemacht. Wir haben schon früh die Digitalisierung unserer Organisation vorangetrieben und sind deshalb technisch sehr gut gerüstet, sodass unser Geschäftsbetrieb auch mit virtueller Zusammenarbeit problemlos weiterläuft. Allerdings ist die Dimension dieser virtuellen Zusammenarbeit natürlich auch für uns neu. Wir sehen aber, dass die Teams das sehr gut aufnehmen, hoch motiviert arbeiten und in der Zusammenarbeit sehr agil sind. Die digitale Zusammenarbeit tut unserem herausragenden Teamgeist keinen Abbruch – aber natürlich freuen sich unsere Teams schon wieder auf das persönliche Zusammentreffen „nach COVID-19“.

LEADERSNET: Kann auch der abrupte Umstieg von Firmen auf Telearbeit neue Gefahren mit sich bringen?

Drazen Lukac, Leiter Risk IT und Cybersecurity EY Österreich; Gottfried Tonweber, Leiter Cybersecurity EY Österreich: Aufgrund der raschen Verbreitung von Covid-19 haben viele Unternehmen ohne entsprechende Vorbereitungszeit auf Homeoffice bzw. Telearbeit umgestellt. Das bedeutet, dass sehr viele Mitarbeiter mit dem Firmennetz über das Internet mittels eines Firmenlaptops oder sogar eines privaten Laptops verbunden sind. Diese Umstellung kann zweierlei Schwierigkeiten mit sich bringen:

1. Einerseits läuft der gesamte Netzverkehr, der sich typischerweise nur in firmeninternen Netzwerken abspielt, jetzt über die Internetverbindungen von zuhause. Das heißt, dass die Datenübertragungskapazitäten der Netzanbieter ernsthaft unter die Probe gestellt werden und sogar einzelne Netzausfälle möglich sein werden. Weiters werden Remote Services und Kommunikationsplattformen möglicherweise an ihre Grenzen stoßen. Beides konnte allerdings schon vereinzelt zu Beginn dieser Arbeitswoche beobachtet werden.

2. Andererseits verfügen nicht alle Mitarbeiter über einen Firmenlaptop und werden sich möglicherweise mit privaten Laptops in die Firmennetze einwählen. Diese Arbeitsweise bringt neue Risiken mit sich. Private Laptops sind nicht mit derselben Software geschützt wie Firmen-PCs und könnten Schadsoftware oder Viren in die Firmennetze importieren. IT-Administratoren in den Firmen werden alles versuchen, die Mitarbeiter auch auf Distanz möglichst gut bei IT-Pannen zu unterstützen und könnten dabei in Erwägung ziehen, die definierten Prozesse zu umgehen, um rasch Lösungen zu finden. Diese Situation und auch die Tatsache, dass fast alle Mitarbeiter remote arbeiten werden, bringt einen Vorteil für Cyberkriminelle. Betrugsszenarien, wie vor allem „Fake President“, bei denen Betrüger E-Mails mit Überweisungsaufträgen im Namen der vermeintlichen Chefetage ausschicken, wären leichter möglich. Die Mitarbeiter sind derzeit einer Ausnahmesituation ausgesetzt und hinterfragen eventuell Mails und Anfragen nicht mehr. Das ist gerade auch für Phishing-Mails ein fruchtbarer Nährboden.

Es ist somit enorm wichtig, dass IT- und Security-Experten verfügbar und die Maßnahmen zur Abwehr von Cyberangriffen weiterhin aktiv sind. Anlässlich der gesteigerten Nutzung von Remote-Office sollten außerdem zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden.


Stefan Uher, Leiter Financial Accounting Advisory Services

LEADERSNET: Welche Tipps können Sie das Liquiditätsmanagement betreffend geben?

Stefan Uher, Leiter Financial Accounting Advisory Services: Zuerst muss unbedingt die Arbeitsfähigkeit in der Treasury-Abteilung sichergestellt werden.Dann sollte sehr rasch der aktuelle Liquiditätsstatus erhoben werden. Im Anschluss sollte man mögliche Liquiditätsszenarien für die nächsten Wochen und Monate erarbeiten, um entsprechende Maßnahmen vorbereiten zu können. Es sollten auch alle möglichen Förderungen, Zuschüsse, Kredithaftungen und Stundungen für das Unternehmen gesichert werden.

Konkret muss zuerst  die Arbeitsfähigkeit der Treasury-Abteilung sichergestellt werden. Das heißt Verfügbarkeit von IT, Systemen und Mitarbeitern sichern.

Dann sollte man den Finanzstatus erheben, um zu wissen, wieviel Liquidität kurzfristig verfügbar ist und welche Liquiditätsreserven sich zeitnah mobilisieren lassen. Maßnahmen zur Ermittlung der kurzfristigen Liquidität sind z. B. Ermittlung der verfügbaren Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sowie Kreditlinien im Konzern, Identifikation von Liquiditätsreserven und Analyse von Pooling-Mechanismen im Konzern. Das ist wichtig, weil in Krisenzeiten in der Regel auf nicht vertraglich vereinbarte Kreditlinien bei Banken nicht oder nur schwer zurückgegriffen werden kann.

Wenn nicht bereits als Regelprozess etabliert, ist eine Liquiditätsplanung für Tochtergesellschaften und den Konzern für die nächsten in der Regel 13 Wochen zu erstellen und Liquiditätsszenarien durchzudenken, um die Folgen für die Liquiditätsentwicklung abschätzen zu können. In die Szenarien sollten kundenseitige Ausfallsrisiken, der kurzfristige Finanz- und Liquiditätsbedarf, mögliche Maßnahmen zur Zahlungsoptimierung bzw. -sicherung bei Lieferanten und Gläubigern etc. miteinbezogen werden.

LEADERSNET: Werden in Sachen Finanzierung weitere Maßnahmen folgen?

Stefan Uher, Leiter Financial Accounting Advisory Services: In Anbetracht der Auswirkungen von Covid-19 hat die Regierung die Bereitstellung von Finanzierungsunterstützungen beschlossen, um jene Unternehmen, die durch die Verbreitung von Covid-19 vorübergehend in Liquiditätsprobleme geraten sind, finanziell zu unterstützen (insbes. Gewährung von Überbrückungskrediten und Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden unvermeidbaren Kosten während der Dauer der eingeschränkten Geschäftstätigkeit). Diese Maßnahmen sind vereinzelt bereits publik, weitere Maßnahmen werden voraussichtlich noch folgen. Es ist bereits absehbar, dass Unternehmen für die Bankgespräche u.a. Business Pläne und / oder mehrjährige Liquiditätsplanungen vorlegen müssen.

LEADERSNET: Wie sieht es eigentlich in Sachen Steuervorauszahlungen und Stundungen aus?

Markus Stefaner, Partner EY Österreich: Die schnellste und wirkungsvollste Maßnahme ist die unproblematische Gewährung von Stundungs- und Ratenzahlungsanträgen bei Betroffenheit der COVID-19 Krise. Da die Information vom Bundesministerium für Finanzen dazu am 14.3. veröffentlicht wurde, war dies schon für Zahlungen ab dem 15.3. relevant. Besonders erleichternd ist für das Unternehmen auch, dass Lohnsteuer- und Umsatzsteuerzahllasten gestundet werden können. Damit kann die Umsatzsteuer von Kunden eingehoben werden, ohne sie an das Finanzamt abzuführen. Ähnliches gilt für die Lohnsteuer, die eigentlich eine Steuer der Arbeitnehmer ist. Parallel dazu sind auch von der ÖGK und SVS Erleichterungen vorgesehen.

Damit Zahlungserleichterungen nicht zur Belastung von Unternehmen werden, könnte man auch überlegen, keine Stundungszinsen vorzuschreiben und zu beantragen, dass keine Säumniszuschläge festgesetzt werden (oder diese herabzusetzen).

LEADERSNET: Besteht auch die Möglichkeit, die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen herabzusetzen?

Markus Stefaner, Partner EY Österreich: Ja, besonders wichtig sind dabei zwei Punkte: Obwohl Kapitalgesellschaften eine jährliche Mindeststeuer zahlen müssen, kann die Vorauszahlung auf EUR 0 herabgesetzt werden (dann ist die Mindeststeuer voraussichtlich mit der Durchführung der Jahresveranlagung – erst 2021 oder 2022 – fällig). Außerdem kann zur Unterstützung der Liquiditätslage eine Herabsetzung (bis auf 0) erfolgen, selbst wenn sich für das Steuerjahr 2020 (trotz Corona Krise voraussichtlich) ein Gewinn ergibt.

Die erste (quartalsweise) Vorauszahlung war ja bereits Mitte Februar fällig, jedoch kann die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen auch in Zukunft die Liquidität unterstützen. Durch die Herabsetzung der Steuervorauszahlung in den nächsten Quartalen können die Zahlungen reduziert oder vermieden werden. Daneben führt die Herabsetzung (auf 0) dazu, dass auch im Nachhinein die Zahlung des ersten Quartals herabgesetzt wird. Das heißt es ergibt sich dadurch ein Guthaben, welches rückerstattet werden kann und unmittelbar bei der aktuellen Liquiditätslage hilft.

Kommt es bei der späteren Besteuerung des Jahres 2020 (aufgrund der jetzigen Herabsetzung der Vorauszahlungen) zu einer Nachzahlung für Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hat das Finanzamt von einer Festsetzung von Zinsen abzusehen.

LEADERSNET: Wem kommt das zu Gute?

Markus Stefaner, Partner EY Österreich: Diese Maßnahmen sollen Unternehmen zu Gute kommen, die von der COVID-19-Krise konkret betroffen sind. Um die Argumentation zu vereinfachen, hat das BMF auch Textvorschläge zur Darlegung der konkreten Betroffenheit veröffentlicht. Weiters wurde auch ein Muster zur kombinierten Beantragung der Erleichterungen auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Bemerkenswert ist, dass im Antrag die Branche des Steuerpflichtigen anzugeben ist. Möglicherweise soll dies mögliche Trittbrettfahrer, die ihre Zahlungen hinausschieben wollen, abschrecken. In Anbetracht der Breite der Auswirkungen werden jedoch die meisten Branchen ihre Betroffenheit darlegen können.

Dem BMF ist eine unbürokratische Abwicklung wichtig. Daher können Anträge per Mail an eine zentrale Mailbox eingereicht werden. Dies ist im Abgabenverfahren eine Besonderheit, da normalerweise das Einbringen per Mail nicht als Antrag gilt. Normalerweise muss der Antrag im Original per Post oder per Fax eingebracht werden.

LEADERSNET: Was ist noch nicht ausgereift?

Markus Stefaner, Partner EY Österreich: Ein Wermutstropfen bleibt: Stundungsanträge müssen weiterhin eingereicht werden. Gerade in großen Unternehmen (unter Umständen mit vielen Gesellschaften) mit vielen unterschiedlichen betroffenen Steuern, kann dies zu einer Vielzahl von Anträgen führen. Dies kann sowohl die Unternehmen als auch die Finanzverwaltung überlasten. Daher ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung noch eine praktikablere Lösung findet. So hat zum Beispiel die ÖGK den Ansatz, dass unterlassene Zahlungen als konkludenter Stundungsantrag gewertet werden. Alternativ wäre zum Beispiel auch die Aussetzung des Mahn- und Exekutionswesens eine Möglichkeit.

Unsere ersten Erfahrungen zeigen, dass das BMF ihr Versprechen die Anträge so schnell wie möglich zu bearbeiten, hält. Wir haben bereits die ersten positiven Antworten bekommen. (jw)

www.ey.com/de_at/covid-19 

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