Tipps für die Steuerplanung
So sichern sich Unternehmen zum Jahresende Steuervorteile

| Tobias Seifried 
| 29.10.2025

Ein Steuerexperte zeigt, wie Unternehmer:innen mit gezielten Maßnahmen Steuern sparen können – etwa durch Investitionen, Freibeträge, Spenden oder nachhaltige Sanierungen. Voraussetzung ist eine rechtzeitige Planung.

Mit vorausschauender Planung lassen sich zum Jahresende oft erhebliche steuerliche Vorteile erzielen. Darauf weist Karl Stückler, Partner bei BDO, hin. Der Steuerexperte erläutert, welche Maßnahmen Unternehmer:innen ergreifen können, um ihre Steuerlast gezielt zu optimieren.

Erhöhter Investitionsfreibetrag

Laut Stückler wurde der Investitionsfreibetrag (IFB) vom Nationalrat vorübergehend angehoben: auf 20 Prozent beziehungsweise für klimafreundliche Investitionen auf 22 Prozent. Diese Regelung gilt für Investitionen im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026. "Für Unternehmer:innen ist dies eine ausgesprochen erfreuliche Maßnahme", so Stückler.

Der IFB steht natürlichen und juristischen Personen mit betrieblichen Einkünften zu – also auch Kapitalgesellschaften. Grundsätzlich beträgt der Freibetrag zehn Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann für abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Für Investitionen in Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Fernwärmevorrichtungen oder E-Fahrzeuge gilt ein erhöhter Satz von 15 Prozent.

Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr kann der IFB höchstens für Investitionen bis zu einer Million Euro genutzt werden. Ausgeschlossen sind Anlagen, die fossile Energieträger verwenden, sowie gebrauchte Wirtschaftsgüter. Wird der IFB in Anspruch genommen, ist eine gleichzeitige Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags nicht möglich.

Öko-Zuschlag für Wohngebäude

Für nachhaltige Investitionen in Wohngebäude kann ein sogenannter Öko-Zuschlag von 15 Prozent geltend gemacht werden. Dieser betrifft Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen oder den Ersatz fossiler durch klimafreundliche Heizungssysteme. Laut dem BDO-Experten gilt der Zuschlag nicht für Wirtschaftsgüter, für die bereits ein IFB beansprucht wird.

Begünstigt sind insbesondere Maßnahmen wie die Dämmung von Außenwänden, der Austausch von Fenstern oder Türen sowie Dach- und Fassadenbegrünungen. Auch die Umstellung auf Wärmepumpen, Holzheizungen oder Fernwärme wird steuerlich gefördert. Der Öko-Zuschlag ist auf zwei Jahre befristet – erstmals für das Wirtschaftsjahr, das 2024 beginnt, und letztmalig für das darauffolgende. Für rein betrieblich genutzte Gebäude besteht diese Begünstigung nicht.

Halbjahresabschreibung und geringwertige Wirtschaftsgüter

"Klassiker der steuerlichen Optimierung sind die Halbjahresabschreibung und die Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)", erklärt Stückler. Wird ein Wirtschaftsgut noch vor Jahresende in Betrieb genommen, kann bereits eine Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden – selbst wenn die Rechnung erst im Folgejahr bezahlt wird. Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis zu 1.000 Euro können sofort vollständig abgeschrieben werden.

Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften können zusätzlich den Gewinnfreibetrag beanspruchen. Dieser gliedert sich in einen Grundfreibetrag von 15 Prozent des Gewinns bis 33.000 Euro (maximal 4.950 Euro) – ohne Investitionserfordernis – und einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Letzterer beträgt:

  • 13 Prozent für Gewinnanteile zwischen 33.000 und 178.000 Euro,

  • 7 Prozent für Anteile zwischen 178.000 und 353.000 Euro,

  • 4,5 Prozent für Anteile zwischen 353.000 und 583.000 Euro.

Die entsprechenden Investitionen müssen noch im Jahr 2025 erfolgen.

Spenden und Katastrophenfälle

Spenden aus dem Betriebsvermögen – etwa an Universitäten, Museen, Feuerwehren oder an gemeinnützige Organisationen – sind bis zu zehn Prozent des Gewinns steuerlich absetzbar. Seit 2023 sind auch Sport-, Bildungs- und Jugendförderungsorganisationen spendenbegünstigt.

Seit August 2024 gelten zudem Steuerbegünstigungen für Sachspenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken an anerkannte Einrichtungen, um Ertrag- und Umsatzsteuerbelastungen zu vermeiden.

Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen – etwa Hochwasser-, Sturm- oder Vermurungsschäden – sind ebenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dabei mindern steuerfreie Zuwendungen Dritter die abzugsfähigen Beträge, auch wenn sie erst später ausbezahlt werden.

Individuelle Prüfung empfohlen

"Unternehmer:innen haben mehrere Optionen, ihr steuerliches Ergebnis zum Jahresende gezielt zu beeinflussen – etwa durch Investitionen oder die Nutzung von Freibeträgen", betont Stückler. Welche Maßnahmen tatsächlich sinnvoll sind, sollte dem BDO-Experten zufolge stets im Einzelfall anhand der Unternehmensstruktur und der aktuellen Rechtslage geprüft werden.

www.bdo.at

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