Wer heutzutage eine Reise plant, hat die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Arten von Urlaub zu wählen. Während die einen Individualreisen bevorzugen und ihren Tipp gänzlich selbst planen, setzen andere ganz auf Pauschalreisen, die vom Reisebüro vermittelt und bei denen die Kosten für Fahrt, Unterkunft sowie Verpflegung pauschal berechnet werden. "Allerdings sind sich Tourist:innen oft im Unklaren darüber, wie viele und vor allem welche Rechte sie als Pauschalreisende tatsächlich haben – und manchen ist auch gar nicht richtig bewusst, dass es sich bei ihrem gebuchten Urlaub tatsächlich um eine Pauschalreise handelt", erklärt Nikolaus Authried aus der ÖAMTC-Rechtsberatung die Problematik aus seiner Sicht.
Thomas Cook als Pionier der Pauschalreise
Die allererste Pauschalreise wurde 1841 durchgeführt. Der Baptistenprediger Thomas Cook organisierte zu dieser Zeit für 570 englische Arbeiter von Leicester nach Loughborough eine Bahnreise, in der die Kosten für die Fahrt und Verpflegung in einem Pauschalpreis inbegriffen waren. Bis 1854 baute Cook das Angebot aus und machte es schließlich zu seinem alleinigen Unterhalt. Es dauerte keine weiteren zehn Jahre, da organisierte der Baptistenprediger die erste Auslandspauschalreise für englische Arbeiter per Bahn und Schiff nach Paris. Und so schaffte es das Reisemodell schlussendlich auch 1898 in den deutschsprachigen Raum, wo es zunächst nur von der wohlhabenden Bevölkerungsschicht genutzt wurde, bevor Josef Neckermann 1962 die Angebotspalette mit seinen "Urlaubsreisen für Jedermann" erweiterte und so den Massentourismus befeuerte.
Irrtümer bei Pauschalreisen
Heutzutage sind die Rechte von Pauschalreisenden in einem eigenen Gesetz geregelt. Dennoch kommt es laut der ÖAMTC-Rechtsberatung häufig zu Irrtümern. Welche es sind, schlüsselt Authried auf.
1. Irrtum: "Es ist nur dann eine Pauschalreise, wenn ich Flug und Hotel im Paket buche – und zwar bei einem Reisebüro."
Wie Authried erklärt, müssen bei einer Pauschalreise mindestens zwei der folgenden vier Reiseleistungen in einem Vertrag kombiniert werden: Beförderung, Unterkunft, Autovermietung und andere touristische Leistungen. Wobei unter Letzteres beispielsweise Konzerttickets oder Skipässe fallen. Diese Art der Leistung muss laut dem ÖAMTC-Juristen einen erheblichen Anteil am Gesamtwert ausmachen, nämlich 25 Prozent und mehr – oder aber als "wesentliches Merkmal" der Reisekombination beworben worden sein.
Sollten mehrere Einzelleistungen nacheinander gebucht werden, sprich zuerst das Hotel, welches dann das Mietwagenunternehmen vermittelt, handelt es sich zwar nicht um eine Pauschalreise, jedoch unter gewissen Voraussetzungen um sogenannte "verbundene Reiseleistungen". Das heißt, Reisende genießen zum Beispiel im Falle einer Insolvenz des Vermittlers einen gewissen Schutz, sind aber deutlich schlechter abgesichert als bei einer Pauschalreise, so Authried. Weiter heißt es: "Werden ungeachtet einer Vermittlungstätigkeit mehrere Dienstleistungen einzeln und in Eigenregie gebucht, etwa Flug und Hotel separat, handelt es sich um eine Individualreise. Aus rechtlicher Sicht sind Reisende hier völlig auf sich allein gestellt."
2. Irrtum: "Die Anzahlung einer Pauschalreise ist ein willkürlich festgelegter Beitrag und kann daher stark variieren."
Der ÖAMTC-Jurist empfiehlt Vorsicht bei der Anzahlung. Denn diese dürfe bei einer Pauschalreise laut ihm nicht mehr als 20 Prozent des gesamten Reisepreises ausmachen. "Zahlungen, die darüber hinaus gehen, dürfen nur unter gleichzeitiger Aushändigung der Reiseunterlagen und nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt verlangt werden", so Authried.
3. Irrtum: "Spontane Preiserhöhung muss man akzeptieren."
Weiters sei auch Vorsicht bei einer Preiserhöhung oder Leistungsänderung geboten. So sind Preiserhöhungen laut dem Rechtsexperten nur unter bestimmten Umständen zulässig – etwa, wenn dies vertraglich vereinbart wurde und genauso Preissenkungen möglich waren. "Darüber hinaus können auch Erhöhungen für Kosten vorkommen, auf die der Reiseveranstalter selbst keinen Einfluss hat – z. B. Treibstoff, Flughafengebühren, Wechselkurse etc. Auch diese Preiserhöhungen sind nur dann zulässig, wenn die Gründe und Berechnung des höheren Preises klar und verständlich mitgeteilt werden, etwa per E-Mail oder Brief", hält Authried fest und führt aus: "So oder so gilt: Erhöht sich der Reisepreis um mehr als acht Prozent, hat man das Recht, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten." Weiter heißt es, den Konsument:innen muss eine angemessene Frist eingeräumt werden. Wird innerhalb dieses zeitlichen Limits nicht reagiert, gilt das jedenfalls als Zustimmung für Preiserhöhung.
4. Irrtum: "Gegen Mängel und Probleme am Urlaubsort kann man nichts machen."
Für den Fall, dass der Urlaub vor Ort nicht wie vereinbart vonstattengeht, verweist Authried auf die Rügepflicht. "Es ist immer wichtig, den Vertragspartner:innen die Möglichkeit einzuräumen, Mängel vor Ort zu beheben. Wenn das Problem dann nicht beseitigt wird, besteht Anspruch auf Preisminderung", so der ÖAMTC-Jurist. "Wird seitens des Veranstalters nicht entsprechend nachgebessert, sollten die Umstände unbedingt in Form von Fotos, Videos oder auch Zeug:innenaussagen festgehalten werden", rät er und betont, dass bei einer Pauschalreise der Veranstalter auch bei Problemen, die den Flug betreffen, tätig werden muss.
5. Irrtum: "Günstig ist immer gut."
Auch wenn das Geldbörsel aufgrund von Teuerungen, Inflation und Co. bei einigen hierzulande nicht mehr viel hergibt, rät der Rechtsexperte neben dem Preis auch weitere Faktoren im Blick zu behalten – darunter konkrete Leistungsbeschreibungen und Erfahrungsberichte. "Außerdem kann der zusätzliche Abschluss einer Reiseversicherung – etwa bei Storno im Krankheitsfall – vor hohen Kosten schützen", so Authried abschließend.
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