Das sagt DLA Piper Weiss-Tessbach zur Entscheidung des EuGH

Gastkommentar von Sabine Fehringer zum Schrems II-Urteil: "Gravierende Auswirkungen" 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällte sein lang erwartetes Urteil in der Rechtssache „Schrems II“ (C-311/18) zwischen dem EU-Datenschutzbeauftragten und Facebook Ireland Limited (Zum LEADERSNET-Bericht geht es hier). Der EuGH erklärte die Privacy Shield-Regelung als Mechanismus für die Übermittlung personenbezogener Daten durch EU-Unternehmen an die USA für ungültig. Er entschied auch, dass die am meisten verwendeten Standardvertragsklauseln unter gewissen Auflagen weiterhin gültig sind.

Das heutige Urteil hat gravierende Auswirkungen auf die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA. Es handelt sich um einen Weckruf für EU-Unternehmen: Für diejenigen Unternehmen, die sich bisher auf Privacy Shield verlassen haben, muss ein alternativer Übertragungsmechanismus gefunden werden; dafür bieten sich die bereits bewährten Standardvertragsklauseln an. Vor der Verwendung von Standardvertragsklauseln müssen die Unternehmen jetzt jedoch prüfen, ob der Gesamtkontext der Übermittlung – einschließlich der Berücksichtigung des Wirtschaftssektors, der Branche und des Ziellandes – angemessene Garantien für die personenbezogenen Daten von Einzelpersonen bietet. Die EU-Datenschutzbehörden müssen Unternehmen auffordern, die Übermittlung dieser Daten auszusetzen oder zu verbieten, wenn solche angemessenen Garantien nicht gewährleistet werden können. Sie haben die wenig beneidenswerte Aufgabe, die Angemessenheit von Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Es ist wahrscheinlich, dass dies eine weitere Runde politischer Diskussionen zwischen der EU und den USA auslösen wird.

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