Gesetz wird in Österreich verschärft
Künftig dürfen auch geleaste Raser-Autos versteigert werden

| Tobias Seifried 
| 09.04.2026

Bisher waren Leasing-Fahrzeuge von der Regelung ausgeschlossen – sie galt nur, wenn der Pkw Alleineigentum des Lenkers war. Doch jetzt wurde diese Bestimmung aufgehoben, was auch Auswirkungen auf Leasing-Anbieter hat.

Seit rund zwei Jahren können Fahrzeuge nach gravierenden Geschwindigkeitsübertretungen in Österreich vorläufig beschlagnahmt werden. Besteht Wiederholungsgefahr, können diese nach einem entsprechenden Verfahren auch für verfallen erklärt und in weiterer Folge versteigert werden. Die entsprechende Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist im März 2024 in Kraft getreten (LEADERSNET berichtete).

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nun klargestellt, dass die Beschlagnahme sowie der Verfall und die Verwertung von Fahrzeugen bei gravierenden Geschwindigkeitsübertretungen ("Extrem-Raserei") grundsätzlich verfassungskonform sind. Die bestehende Einschränkung, wonach diese Maßnahmen ausschließlich bei Fahrzeugen im Alleineigentum des Lenkers oder der Lenkerin zulässig sind, verstößt den Jurist:innen zufolge jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Aufhebungsantrag als Boomerang

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Antrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, das die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (§§ 99a bis 99d StVO) insgesamt als verfassungswidrig aufgehoben sehen wollte. Begründet wurde dies unter anderem mit möglichen Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie die Eigentumsgarantie.

Dieser Argumentation folgte der VfGH jedoch nur teilweise. Demnach seien die Maßnahmen der Beschlagnahme und des Verfalls an sich zulässig, da sie der Verkehrssicherheit dienen und somit im öffentlichen Interesse liegen. Zudem seien sie geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Auch, dass der Wert des Fahrzeugs für die Anwendung der Maßnahmen keine Rolle spielt, wird vom Höchstgericht als sachlich gerechtfertigt beurteilt, da dieser in keinem Zusammenhang mit dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung steht.

Auch geleaste Raser-Autos dürfen versteigert werden

Als gleichheitswidrig beurteilt wurde jedoch die bisherige Beschränkung auf Fahrzeuge im Alleineigentum. Diese ermögliche es, die Maßnahmen durch zivilrechtliche Konstruktionen wie Leasing zu umgehen. Um den gesetzgeberischen Zweck zu erreichen, müsse die Beschlagnahme daher unabhängig von der Eigentumsform möglich sein. Künftig können somit auch geleaste Fahrzeuge oder Autos im Miteigentum beschlagnahmt, für verfallen erklärt und verwertet werden. Aus grundrechtlicher Perspektive seien lediglich gestohlene Fahrzeuge von einem Verfall auszunehmen.

Zur Erinnerung: Eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung liegt laut StVO vor, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wird. Bei einschlägigen Vorstrafen – etwa bei Entzug der Lenkberechtigung innerhalb der vergangenen vier Jahre – greifen die Maßnahmen bereits bei Überschreitungen von mehr als 60 km/h innerorts beziehungsweise 70 km/h außerorts.

Die Beschlagnahme dient dabei der Sicherung eines möglichen späteren Verfalls des Fahrzeugs.

Auswirkungen auf Leasing-Anbieter

Die aufgehobenen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2027 außer Kraft - danach dürfen auch geleaste Raser-Autos versteigert werden. Offizielle Daten gibt die Polizei nicht bekannt. Dem Vernehmen nach wurden bislang aber nur vergleichsweise wenige beschlagnahmte Fahrzeuge tatsächlich versteigert. Mit der neuen Regelung könnten es künftig deutlich mehr werden.

Für Leasing-Anbieter dürfte die Entscheidung praktische Konsequenzen haben. Künftig werden sie wohl verstärkt darauf achten müssen, an wen Fahrzeuge überlassen werden. Branchenbeobachter:innen gehen davon aus, dass dies strengere Prüfprozesse und eine restriktivere Vergabepraxis nach sich ziehen könnte.

www.vfgh.gv.at

Kommentar veröffentlichen

* Pflichtfelder.

leadersnet.TV