EuGH Urteil
Airlines müssen bei Flugannullierungen auch Vermittlungsprovision erstatten

Der Europäische Gerichtshof hat in einem vom Verein der Konsumenteninformation im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren klargestellt, welche Kosten Fluglinien im Falle einer Annullierung wirklich zurückerstatten müssen. 

Nun ist es fix: Bei einer Flugannullierung müssen Airlines den gesamten Ticketpreis erstatten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren klargestellt. Die Rückerstattung betrifft demnach auch die bei einer Buchung über Vermittlungsplattformen verrechnete Provision. Als eine Begründung nannte der EuGH, dass Fluglinien sich nicht darauf berufen können, die genaue Höhe dieser Provision nicht gekannt zu haben. 

Hintergrund

Grund zur Klärung gab es, aufgrund eines konkreten Anlassfalls, bei dem zwei Konsument:innen ihre Flüge von Wien nach Lima und retour über das Buchungsportal Opodo erworben hatten. Die Reise sollte von KLM durchgeführt werden – Kostenfaktor: insgesamt 2.053,48 Euro. Darin enthalten waren neben dem Flugpreis auch 95,14 Euro Vermittlungsprovision. Nachdem der Flug kurzfristig annulliert worden war, erstattete die Fluglinie lediglich den reinen Flugpreis, ohne Beachtung der Vermittlungsgebühr. 

Beschluss des EuGH

Daraufhin klagte der VKI im Rahmen eines Musterverfahrens auf Rückzahlung dieser Provision. Der Oberste Gerichtshof legte dem EuGH schließlich mehrere Fragen zur Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung vor – insbesondere dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen Airlines auch für Vermittlungsprovisionen erstattungspflichtig sind. Als Antwort darauf stellte der EuGH nun klar, dass die Vermittlungsprovision Teil des Ticketpreises ist und daher bei einer Annullierung vollständig zurückzuzahlen ist. Entscheidend sei demnach, dass die Airline akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen Tickets verkauft. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass die Fluglinie die Geschäftspraxis des Vermittlers kennt. Eine Kenntnis der exakten Provisionshöhe sei damit nicht erforderlich. Eine gegenteilige Auslegung würde laut EuGH dem hohen Schutzniveau der Fluggastrechte widersprechen.

Petra Leopold, Leiterin der Abteilung Intervention im VKI, sieht das Urteil als wichtigen Erfolg für Konsument:innen: "Der EuGH sorgt für eine unionsweite Klarstellung der Rechtslage und stärkt die Rechte von Reisenden erheblich: Konsument:innen können künftig darauf vertrauen, dass sie im Fall einer Flugannullierung nicht auf einem Teil ihrer Kosten sitzen bleiben – unabhängig davon, ob sie direkt bei der Airline oder über ein Buchungsportal gebucht haben."

Die Staatssekretärin für Konsument:innenschutz, Ulrike Königsberger-Ludwig, meint, dass dieses Urteil eine Praxis beendet, "die viele Kund:innen Geld gekostet hat". Fluglinien könnten sich nicht hinter Buchungsplattformen verstecken. "Wenn sie deren Dienste nutzen, müssen sie auch für die vollen Kosten geradestehen", so die Politikerin abschließend.

www.vki.at

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