Vermögen von Geschäftsführern sind ein "Honigtopf" für Gläubigervertreter

In einem Gastkommentar zeigt Margot Nusime, Rechtsanwältin und Gründerin der Kanzlei MN-Law, alle Basics zum Thema Geschäftsführerhaftung. Laut der Versicherungsrecht-Expertin lassen sich damit 90 Prozent der Haftungsfälle vermeiden oder zumindest abwehren.

Die GmbH trifft bekanntlich eine systemimmanente beschränkte Haftung. Um eine Haftung zu vermeiden bedarf es eines Überwachungs- und Kontrollsystems.

Was vielen nicht bewusst ist oder gerne verdrängt wird: Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Die Eigentumswohnung oder das eigene Haus sind ein - in der Fachsprache tatsächlich sogenannter - "Honigtopf" für Gläubigervertreter. Speziell Insolvenzverwalter müssen diese Honigtöpfe sogar angreifen, damit sie nicht selbst für die Ausfälle von Gläubigern haftbar gemacht werden könnten.

Basics zum Thema Haftung

Es lohnt sich daher für jeden Geschäftsführer, folgende Basics zum Thema Haftung zu beachten:

Was sind die Voraussetzungen dafür, dass Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer unbeschränkt mit Ihrem gesamten Vermögen haften:

  • Haben Sie diesen Schaden verursacht? Dazu reicht es, wenn Sie kein entsprechendes internes Kontrollsystem eingerichtet haben, wozu Sie als Geschäftsführer verpflichtet sind.
  • Ist der Schaden überhaupt messbarer?
  • Haben Sie dabei eine Pflicht verletzt?
  • Ist Ihnen diese Pflichtverletzung persönlich vorwerfbar?

Bevor Sie bei drohenden Schadenersatzansprüchen zum Anwalt gehen, können Sie sich selbst diese 4 Schlüsselfragen stellen:

Wenn Sie bei den vorgenannten Fragen, kein klares Nein vertreten können, dann sollten Sie dringend den Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen. Vielleicht kann er nach sorgfältiger Erhebung des gesamten Sachverhalts ein einziges Nein finden, das Sie mit einem Schlag aus der drohenden Schlinge der Haftung befreit.

Die gute Nachricht zum Schluss: Fehlt nur eine einzige Voraussetzung, fällt die gesamte Haftung in sich zusammen, egal wie erdrückend und belastend die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Ihr Anwalt wird wie eine Nadel im Heuhaufen die fehlende Voraussetzung aufspüren und zur Abwehr aller Ansprüche einsetzen.

Wofür haftet der handelsrechtliche Geschäftsführer?

Der handelsrechtliche Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen und leitet das Unternehmen im Innenverhältnis in allen Angelegenheiten.

Das unternehmerische Risiko trägt grundsätzlich die Gesellschaft und nicht der Geschäftsführer. Verbindlichkeiten des Unternehmens treffen daher die Gesellschaft und nicht den Geschäftsführer. Im Fall einer Pflichtverletzung kann der Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden.

Die Liste der Personen, denen der Geschäftsführer im Fall einer Pflichtverletzung haften kann, ist lang: Der Geschäftsführer kann gegenüber der Gesellschaft, den einzelnen Gesellschaftern, den Gläubigern der Gesellschaft, den Dienstnehmern, den Mitbewerbern und geschädigten Dritten haften.

Wofür haftet speziell der gewerberechtliche Geschäftsführer?

Die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers kann einen fehlender Befähigungsnachweis heilen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist dann für die Einhaltung der gewerberechtlichen

Vorschriften verantwortlich. Er haftet gegenüber dem Unternehmen für die einwandfreie Ausübung des Gewerbes. Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet persönlich für Verwaltungsstrafen, die von der Gewerbebehörde verhängt werden. Die Übernahme der Verwaltungsstrafen durch das Unternehmen oder ein Haftungsausschluss zu Gunsten des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist nicht möglich. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gegenüber der Gewerbebehörde nicht auf das Unternehmen abwälzen.

Müssen Sie als Geschäftsführer die Risiken allein tragen?

Ja, das Risiko einer Inanspruchnahme kann nicht ausgelagert werden.

Das monetäre Risiko der Kostenbelastung, oder einer Schadenersatzzahlung kann abgesichert werden. Der Risikotransfer wird nie vollständig erfolgen können. Sie können immer nur in den Grenzen einer definierten Vereinbarung (das "Kleingedruckte" in den Versicherungsbedingungen) einen Risikotransfer vornehmen. Nutzen Sie den Versicherungsvermittler Ihrer Wahl.

Ein Hinweis sei erlaubt. Es ist Ihr Risiko, nicht das Risiko des Unternehmens. Es sollte Ihre Polizze sein. Sie zahlen die Prämie, Sie erhalten die Leistung. Im Fall des Schadenersatzes ist ihr Unternehmen kein "Freund" mehr! Hoffentlich müssen Sie dies nie erfahren.

Sollten Sie zu dem Thema eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen wollen, finden sie die Kontaktadresse sowie weitere Informationen in der Infobox.

www.mn-law.at


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