"Schluss mit Lustig"?
Regeln und "No-Gos" für Faschingsfeiern am Arbeitsplatz

| Tobias Seifried 
| 27.02.2025

Am Höhepunkt der Faschingszeit bietet sich auch in Unternehmen die Gelegenheit, den Ernst des Arbeitslebens hinter sich zu lassen, in Kostüme zu schlüpfen und gemeinsam zu feiern. Zwei Expert:innen zeigen, dass sich rund um den Fasching aber auch arbeitsrechtliche Fragen hinsichtlich angemessener Etikette, kultureller Sensibilität und Professionalität stellen. Bestimmtes Fehlverhalten kann sogar zur fristlosen Entlassung führen.

Am 4. März 2025 findet die Faschingszeit mit dem Faschingsdienstag ihren Höhepunkt. Da bietet sich auch in den Unternehmen die Gelegenheit, den Ernst des Arbeitslebens für einen Moment hinter sich zu lassen und in bunte Kostüme zu schlüpfen, gemeinsam zu feiern und das Betriebsklima auf lockere und humorvolle Weise zu stärken. Allerdings können sich rund um den Fasching auch arbeitsrechtliche Fragen, z. B. hinsichtlich angemessener Etikette, kultureller Sensibilität und Professionalität, stellen. Passend dazu klären Birgit Kronberger und Rainer Kraft vom Vorlagenportal die wichtigsten Regeln und "No-Gos" für reibungslose Faschingsfreuden am Arbeitsplatz.

  1. Kann der:die Arbeitgeber:in das Tragen von Faschingskostümen am Arbeitsplatz anordnen?

    Bekleidungsvorschriften im Betrieb fallen den Expert:innen zufolge grundsätzlich unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Somit sei es auch denkbar, die Mitarbeiter:innen beispielsweise im Rahmen einer Kunden-Faschingsaktion anzuweisen, bestimmte Kleidungsstücke oder Accessoires zu tragen (z. B. bunte Hüte). Unzulässig wäre die Anordnung von betrieblicher Seite aber jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer:innen die Kosten für die Verkleidung selbst tragen müssten oder die Verkleidung objektiv als entwürdigend oder lächerlich empfunden werden könnte (z. B. Narrenmütze oder Häschen-Kostüm für Servicekräfte in der Gastronomie).

  2. Was gilt, wenn Mitarbeiter:innen von sich aus kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen möchten?

    Grundsätzlich stehe es Mitarbeiter:innen frei, kostümiert in die Arbeit zu kommen. "Wenn durch das Faschingsoutfit Arbeitsabläufe gestört werden oder betriebliche Gründe der Kostümierung entgegenstehen, ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, die Faschingskostümierung zu verbieten", betont Kraft. Betriebliche Gründe, die einer Kostümierung entgegenstehen, könnten zum Beispiel sein:

    • verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht im Betrieb (z. B. Security-Mitarbeiter:innen)
    • Hygienevorschriften (z. B. Lebensmittelproduktion, Lebensmittelhandel oder Gastronomie)
    • Betriebssicherheit (z. B. Arbeiten an gefährlichen Maschinen)
    • Beeinträchtigung des vertrauenswürdigen Erscheinungsbildes gegenüber Kund:innenen (z. B. Steuerkanzlei, Rechtsanwält:innen, Bank etc.).

  3. Gibt es einen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung am Faschingsdienstag?

    Der Faschingsdienstag ist ein ganz normaler Werktag und somit kein gesetzlicher Feiertag. Es gibt auch keinen Anspruch auf Gewährung von Urlaub, Zeitausgleich oder unbezahltem Urlaub. Lehnt der:die Arbeitgeber:in aus betrieblichen Gründen den Wunsch auf (bezahlten oder unbezahlten) Urlaub oder auf Zeitausgleich ab, müsse also auch am Faschingsdienstag gearbeitet werden. Die Teilnahme an einem Faschingsumzug, an Faschingsfeiern, etc. sei trotz Tradition und Sitte auch kein wichtiger Dienstverhinderungsgrund. "Ein unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit würde eine Arbeitsverweigerung darstellen und könnte zu einer fristlosen Entlassung führen", erläutert Kronberger.

  4. Was gilt, wenn der Betrieb am Faschingsdienstag (z. B. nachmittags) von sich aus zu sperrt?

    In manchen Regionen Österreichs ist es üblich, dass viele Geschäfte und Betriebe am Faschingsdienstag zu Mittag ihre Pforten schließen. Die Frage, ob in diesem Fall den Mitarbeiter:innen für den freien Nachmittag ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, richte sich nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien. So bestehe etwa die Möglichkeit, Zeitausgleich zu vereinbaren. In manchen Betrieben werde der freie Nachmittag den Mitarbeiter:innen aber sogar als zusätzliche bezahlte Freizeit "geschenkt" (Fortzahlung der Bezüge bzw. kein Zeitabzug). Bei dieser Variante sollte jedoch an das Risiko des Entstehens gewohnheitsrechtlicher Ansprüche für die Zukunft gedacht werden. "Möchte der:die Arbeitgeber:in eine diesbezügliche Betriebsübung vermeiden, sollte er ausdrücklich auf die Freiwilligkeit und das Nichtbestehen eines Rechtsanspruchs für die Zukunft hinweisen (z. B. per Rundmail)", so der Vorlagenportal-Experte.

  5. Ist das "Anstoßen" am Arbeitsplatz erlaubt?

    Grundsätzlich liege es im Ermessen des:der Arbeitgeber:in, festzulegen, ob im Betrieb gefeiert und ob dabei Alkohol getrunken werden darf. Kurzes Anstoßen am Arbeitsplatz werde der:die Arbeitgeber:in in der Regel tolerieren müssen, sofern keine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (z. B. Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften oder absolutem Alkoholverbot, Inkaufnahme wartender Kund:innen, o. Ä.) erfolgt. "Partygirls" und "Lebemänner" mit häufigem Alkoholkonsum sollten allerdings beachten: Im Falle einer trotz Ermahnung wiederholten und erheblichen Missachtung eines betrieblichen Alkoholverbots könne es zu einer fristlosen Entlassung kommen.

  6. In welchen Fällen ist auch am Faschingsdienstag "Schluss mit Lustig"?

    Selbst wenn in der Faschingszeit die Toleranz gegenüber Scherzen und Streichen etwas großzügiger sein mag, sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und die Regeln des betrieblichen Verhaltens nicht außer Kraft gesetzt. Auch hier sind daher weder sexuelle Belästigungen noch Misshandlungen (Schlagen, Bespucken) oder Ehrenbeleidigungen (Beschimpfungen) erlaubt, betonen die Expert:innen. Verwendet jemand den Fasching als "Deckmantel" für Entgleisungen im vorstehenden Sinne, setze er einen Grund für eine fristlose Entlassung.

www.vorlagenportal.at

Über das Vorlagenportal

Das Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung ist eine ständig wachsende Datenbank und enthält laut eigenen Angaben aktuell über 3.000 Vorlagen und Textmuster für alle Bereiche der Personalverrechnung und des Arbeitsrechts. 

Die Datenbank werde laufend erweitert und stets an die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung angepasst. Zu jeder Vorlage sollen sich auch für Nicht- Jurist:innen leicht verständliche Kurzerläuterungen finden. Zusätzlich bietet das Vorlagenportal im Abopreis inkludierte Newsletter & Webinare zu den wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht und in der Personalverrechnung an. Das selbst gesteckte Ziel des Vorlagenportals sei es, schwierige Fachinhalte leicht zugänglich zu machen und dadurch den Kund:innen mehr an Kosten- und Zeitersparnis zu bringen als die Abokosten betragen.

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