PR-Ethik-Rat: Ab sofort gibt es einen Influencer-Check

Nicht immer liegen den Kooperationen klassische Sponsoring-Verträge mit finanzieller Gegenleistung zugrunde. 

Ein Instagram-Posting vor dem Lieblings-Friseursalon, im Modegeschäft mit dem Lieblingsoutfit in der Hand, vor dem Eingang eines Luxushotels – und tausende Follower sehen das. Die Frage, wann und in welcher Form Postings als Werbung zu kennzeichnen sind, sollten sich alle stellen, die regelmäßig auf sozialen Plattformen und Netzwerken Beiträge posten. Mit dem neuen Influencer-Check liefert der PR-Ethik-Rat eine Hilfestellung.

Auf der neu eingerichteten Seite des PR-Ethik-Rats können sich Social Media User durch einen Pfad aus Fragen klicken. Dabei geht es unter anderem um die Sichtbarkeit von Produkten in Postings, die Reichweite einer Person, ihr Bezug zu den Follower und die Form der Gegenleistung. Am Ende erhalten die Nutzer drei mögliche Empfehlungen: Werbung mit Kennzeichnungspflicht, keine Werbung oder keine Werbung im klassischen Sinne. Dabei handelt es sich um Empfehlungen des PR-Ethik-Rates auf der Grundlage von Branchenkodizes.

#Werbung: Wie kennzeichne ich richtig?

Besteht bei einem Posting der Anschein, dass es sich dabei um Werbung handeln könnte, so ist eine Kennzeichnung vorgeschrieben. Grundlage dafür ist der Online-Kodex des PR-Ethik-Rates sowie das Mediengesetz, das folgende Bezeichnungen für bezahlte Inhalte als zulässig und eindeutig erkennbar festhält: "Werbung – Bezahlte Anzeige – Entgeltliche Einschaltung. Daher empfiehlt der PR-Ethik-Rat auf Social Media Kanälen die einheitliche Verwendung des Hashtags #Werbung und den zusätzlichen Einsatz von integrierten Tools der jeweiligen Plattformen. Wie in anderen Medien auch, sollten Werbekennzeichnungen sofort und deutlich ersichtlich sein. Das bedeutet, dass der Hashtag #Werbung nicht unter dutzend anderen Hashtags versteckt werden darf. Wenn es sich um ein Video handelt, muss der werbliche Charakter bereits vor dem Öffnen des Videos sowie während der gesamten Abspieldauer erkennbar sein. Auch die Verlinkung auf Inhalte anderer Postings oder Seiten im Zuge einer Gegenleistung muss als #Werbung gekennzeichnet sein." (red)

www.influencercheck.at

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