Neue Offenlegungsfristen für Unternehmen
ÖGSW fordert praxisnahe Nachbesserung der UGB-Novelle

| Redaktion 
| 08.07.2026

Die Österreichische Gesellschaft der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen bringt mehrere Vorschläge zur Entlastung von Unternehmen ein. Im Mittelpunkt stehen praxistauglichere Vorgaben und ein Abbau unnötiger Bürokratie.

Im Rahmen der geplanten UGB-Novelle 2026 durch die Bundesregierung sieht die Österreichische Gesellschaft der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (ÖGSW) die Möglichkeit, die Regelungen zur Offenlegung von Jahresabschlüssen praxisnäher zu gestalten. Neben der bereits vorgesehenen Erhöhung des Schwellenwertes für die Rechnungslegungspflicht von aktuell 700.000 Euro auf eine Million Euro ab 2027 regt die Organisation auch Änderungen bei den Fristen für die Einreichung beim Firmenbuch an.

Aktuell müssen sämtliche Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einreichen. Diese Vorgabe gilt unabhängig davon, ob es sich um ein kleines oder großes Unternehmen handelt. Aus Sicht der ÖGSW wird eine solche einheitliche Frist den unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Bedürfnissen der Unternehmen nicht ausreichend gerecht.

Vorschlag der ÖGSW

Als Alternative schlägt die ÖGSW eine Staffelung der Offenlegungsfristen vor, die sich an der Unternehmensgröße orientiert. Das Modell basiert auf einer 7-9-11-Systematik und lehnt sich an eine Forderung der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) an.

Demnach sollen große Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse künftig innerhalb von sieben Monaten offenlegen. Für mittelgroße Gesellschaften soll die derzeit geltende Frist von neun Monaten bestehen bleiben. Kleine Kapitalgesellschaften, darunter insbesondere GmbHs und FlexKap-Gesellschaften, sollen hingegen elf Monate Zeit für die Offenlegung erhalten.

Die vorgeschlagene Differenzierung würde sich laut ÖGSW an den bereits bestehenden Größenklassen des Unternehmensgesetzbuches orientieren. Gleichzeitig sei eine solche Regelung unionsrechtlich möglich. Bereits heute bestehen für kleinere Kapitalgesellschaften verschiedene Erleichterungen im UGB.

Änderungen bei Zwangsstrafen vorgesehen

Neben den Offenlegungsfristen sieht die ÖGSW auch bei den Regelungen zu Zwangsstrafen nach § 283 UGB Anpassungsbedarf. Künftig sollten diese Maßnahmen erst dann greifen, wenn zuvor eine Mahnung ausgesprochen und dem Unternehmen zusätzlich eine einmonatige Nachfrist eingeräumt wurde.

Ein vergleichbarer Ablauf besteht bereits im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Nach Einschätzung der ÖGSW hat sich dieses Vorgehen in der Praxis bewährt. Durch eine solche Anpassung könnten unnötige Strafverfahren reduziert und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen verbessert werden.

ÖGSW sieht Chance für weniger Bürokratie

"Die geplante UGB-Novelle bietet die Chance, Unternehmen nicht nur durch höhere Schwellenwerte, sondern auch durch praxistauglichere Offenlegungsfristen spürbar zu entlasten. Mit der 7-9-11-Formel schaffen wir eine ausgewogene Lösung, die den unterschiedlichen Bedürfnissen der Unternehmen Rechnung trägt", sagt Klaus Hilber, Präsident der ÖGSW.

Aus Sicht der Organisation könnten die vorgeschlagenen Änderungen einen Beitrag dazu leisten, Verwaltungsaufwand zu reduzieren. "Mit diesen Maßnahmen könnte die Bundesregierung ohne großen administrativen Mehraufwand einen weiteren wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten", so Hilber abschließend.

www.oegsw.at

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