Paukenschlag im Prozess um Signa-Gründer
OGH bestätigt Schuldspruch gegen René Benko

| Tobias Seifried 
| 02.07.2026

Das Höchstgericht hat den erstinstanzlichen Schuldspruch gegen den Signa-Gründer wegen betrügerischer Krida bestätigt. Der Freispruch in einem weiteren Anklagepunkt wurde aufgehoben und muss neu verhandelt werden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am Donnerstag über die Rechtsmittel im ersten Strafverfahren gegen René Benko entschieden. Dabei bestätigte das Höchstgericht nach nur rund 90 Minuten den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen betrügerischer Krida. Den Freispruch in einem weiteren Anklagepunkt hob der OGH hingegen auf und verwies diesen zur neuerlichen Verhandlung an das Landesgericht Innsbruck zurück. Benko selbst nahm an der Verhandlung nicht teil. Über das erstinstanzliche Urteil und die damals noch nicht rechtskräftigen Schuldsprüche hatte LEADERSNET berichtet.

Schuldspruch bestätigt

René Benko war im Oktober 2025 vom Landesgericht Innsbruck teilweise schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Gegenstand des bestätigten Schuldspruchs war der Vorwurf, Benko habe seiner Mutter 300.000 Euro geschenkt und damit Vermögen den Gläubiger:innen entzogen.

Vor dem OGH bekämpfte die Verteidigung sowohl den Schuldspruch als auch das Strafausmaß.

Teilfreispruch aufgehoben

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) richtete ihr Rechtsmittel gegen den Freispruch in einem weiteren Anklagepunkt. Dabei geht es um eine Mietvorauszahlung in Höhe von 360.000 Euro für eine Villa in Innsbruck.

Der OGH hob diesen Teilfreispruch auf und verwies die Causa zur neuerlichen Verhandlung an das Landesgericht Innsbruck zurück. In diesem Anklagepunkt ist somit erneut über den Sachverhalt zu entscheiden. Für René Benko gilt diesbezüglich weiterhin die Unschuldsvermutung.

Generalprokuratur folgte dieser Linie

Bereits im Vorfeld der Entscheidung hatte die Generalprokuratur dem OGH empfohlen, den Schuldspruch zu bestätigen und den Teilfreispruch aufzuheben. Die Höchstrichter:innen sind an diese Empfehlung zwar nicht gebunden, folgen ihr jedoch häufig.

Die Verteidigung argumentierte vor dem Höchstgericht unter anderem, dass durch die Rücküberweisung von 300.000 Euro an Benkos Mutter den Gläubiger:innen kein Schaden entstanden sei. Hinsichtlich der Mietvorauszahlung verwies sie zudem auf das damit verbundene Wohnrecht und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Gegenwert.

Die Vertreterin der Generalprokuratur hielt dem entgegen, die Argumentation der Verteidigung sei nicht nachvollziehbar. Das Geld sei den Gläubiger:innen zumindest vorübergehend entzogen worden. Im Zusammenhang mit der Mietvorauszahlung sah sie zudem keine ausreichende Grundlage für den erstinstanzlichen Freispruch.

www.ogh.gv.at

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