Mehrere Klauseln von WhatsApp sind hierzulande gesetzwidrig

| Tobias Seifried 
| 22.12.2022

Laut OLG Wien ist auch jene Klausel, mit der die Nutzungsbedingungen des Messenger-Dienstes geändert wurden, unzulässig.

WhatsApp droht in Österreich Ungemach. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien beurteilte nun gleich mehrere Klauseln des zum Meta-Konzern (vormals Facebook) gehörenden Messengerdienstes für gesetzwidrig. Ausgangspunkt war eine Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums. Letzterem stieß die Änderung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp im Jahr 2021 sauer auf. Im Zuge dessen leitete der VKI eine Prüfung ein und beanstandete noch weitere fünf Klauseln.

Das OLG Wien beurteilte nun sowohl die Anlassklausel als auch die übrigen fünf eingeklagten Klauseln für unzulässig. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, steht noch nicht fest, ob auf die zahlreichen österreichischen WhatsApp-Nutzer:innen Änderungen zukommen.

Intransparent

Im Frühjahr 2021 schickte WhatsApp den Nutzer:innen eine Mitteilung, dass die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtline aktualisiert werden. Darin war unter anderem Folgendes zu lesen: "Diese Aktualisierung erweitert unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzrichtlinie um zusätzliche Informationen beispielsweise dazu, wie du mit Unternehmen chatten kannst, wenn du das möchtest ... Die Nutzungsbedingungen sind ab 15. Mai 2021 gültig. Bitte stimme diesen Bedingungen zu, um WhatsApp nach diesem Datum weiterhin nutzen zu können. Weitere Informationen zu deinem Account erhältst du hier". Darunter befand sich ein Button, der angeklickt werden konnte und die Aufschrift "Zustimmen" trug. Die Benachrichtigung konnte durch das Anklicken eines im rechten oberen Eck abgebildeten "X" ausgeblendet werden.

Für das OLG Wien ist diese Klausel intransparent. Verbraucher:innen und sollten diversen AGB-Änderungen zustimmen. Es fehlten aber konkrete Angaben über diese Änderungen. Daher würden die Auswirkungen der Zustimmung unklar bleiben. Auch der Hyperlink in der Mitteilung hätte nur zu den umfangreichen neuen Nutzungsbedingungen geführt, heißt es in dem Urteil. Welchen Änderungen zugestimmt werden sollte, hätten die Nutzer:innen – wenn überhaupt – nur durch höchst aufwändige Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bedingungen in Erfahrung bringen können. Dies sei laut Oberlandesgericht nicht ausreichend.

Verstoß gegen Konsumentenschutzgesetz

Weiters enthielten die AGB eine Klausel, nach der WhatsApp sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an jedwedes verbundene Unternehmen abtreten konnte. Dies stelle einen Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz dar. "Eine derartige Klausel kann nur dann wirksam sein, wenn sie mit dem einzelnen Kunden individuell ausgehandelt wird, nicht aber, wenn sie bloß in den AGB enthalten ist. Der Gesetzgeber verlangt dies, um sicherstellen, dass die Verbraucher:innen nicht plötzlich einem unbekannten neuen Vertragspartner gegenüberstehen, statt jenem, mit dem sie eine Geschäftsverbindung eingegangen sind", so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Zudem hatte WhatsApp für zukünftige Änderungen der Nutzungsbedingungen vorgesehen, dass diese mindestens 30 Tage im Voraus angekündigt wird und gültig wird, wenn die Verbraucher.innen danach die Dienste des Messengers weiter nutzen. Eine solche unbeschränkte Zustimmungsfiktion für die Änderungen der Vertragsbedingungen befand das OLG Wien ebenfalls für unzulässig.

www.vki.at

www.justiz.gv.at/olg-wien

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