Crif begrüßt Klarstellung
Verwaltungsgerichtshof präzisierte das Auskunftsrecht nach der DSGVO

| Redaktion 
| 08.07.2026

In einem Erkenntnis legte das Höchstgericht fest, wie weit Betroffene Einsicht in ihre bei Unternehmen gespeicherten Daten verlangen können. Der Fall geht auf eine europäische Grundsatzentscheidung rund um die Wirtschaftsauskunftei Crif zurück.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem Erkenntnis vom März 2026 grundlegende Fragen zum Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beantwortet und sich dabei an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angelehnt. Auslöser war ein österreichisches Verfahren, das über das Bundesverwaltungsgericht bis nach Luxemburg gelangt war und dort 2023 zur vielbeachteten Entscheidung in der Rechtssache C-487/21 ("Crif") führte.

Kein Recht auf ganze Dokumente

Das Höchstgericht stellte klar, dass Artikel 15 DSGVO keinen eigenen Anspruch darauf begründet, Dokumente, Datenbankstrukturen oder interne Systeminformationen herauszuverlangen. Maßgeblich ist allein, dass betroffene Personen eine vollständige, verständliche und originalgetreue Darstellung ihrer eigenen Daten erhalten. Dafür genügt nach Ansicht des VwGH in der Regel ein strukturierter Datenauszug. Zusätzliche Unterlagen müssen Unternehmen nur dann bereitstellen, wenn diese im Einzelfall nötig sind, damit die Daten überhaupt verständlich werden und Betroffene ihre Rechte wirksam wahrnehmen können.

Zugleich zog der Gerichtshof dort eine Grenze, wo berechtigte Interessen Dritter berührt sind. Insbesondere Geschäftsgeheimnisse können der Auskunft entgegenstehen, sofern eine Abwägung im Einzelfall dafür spricht. Konkret hielt der VwGH fest, dass bestimmte Detailinformationen zurückgehalten werden dürfen. Das betrifft etwa Teil-Scores oder einzelne Bestandteile von Berechnungsmodellen, aus denen sich sonst Rückschlüsse auf geschützte Verfahren ziehen ließen.

Anknüpfung an das EuGH-Urteil

Mit der Entscheidung folgt der VwGH der Linie des EuGH. Dieser hatte im Verfahren zur Auskunftei Crif festgehalten, dass sich der Begriff der "Kopie" auf die personenbezogenen Daten selbst bezieht und nicht auf die dahinterliegenden Dokumente oder technischen Systeme. Dass diese Grundsätze nun auch national höchstgerichtlich bestätigt sind, sorgt aus Sicht der Branche für zusätzliche Rechtssicherheit.

"Die Entscheidungen von EuGH und VwGH bringen die notwendige Klarheit beim Auskunftsrecht – für Betroffene ebenso wie für Unternehmen. Sie zeigen, dass Transparenz und der Schutz sensibler Informationen kein Widerspruch sind, sondern im Rahmen der DSGVO verantwortungsvoll austariert werden müssen. Dass diese Grundsätze nun auch höchstgerichtlich auf nationaler Ebene bestätigt werden, schafft zusätzliche Klarheit und stärkt die einheitliche Anwendung des Datenschutzrechts in Europa und besonders für uns als Branche, die Datenschutz lebt und sich tagtäglich um datenschutzrechtliche Verbesserungen bemüht", kommentiert Crif-Österreich-Geschäftsführerin Anca Eisner-Schwarz.

www.vwgh.gv.at

www.crif.at

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