Pauschalreisegesetz
Warum Retreats viele Betriebe in rechtliche Gefahr bringen

| Larissa Bilovits 
| 30.06.2026

Yoga, Tauchen oder Hundetraining kombiniert mit einer mehrtägigen Reise liegt im Trend. Viele heimische Tourismusbetriebe unterschätzen aber, dass solche Angebote schnell eine eigene Gewerbeberechtigung voraussetzen. 

Immer mehr Betriebe außerhalb der klassischen Tourismusbranche bauen ihr Angebot um mehrtägige Reisen und Retreats aus. Yogastudios, Ernährungsberatung, Tauchschulen oder Hundeschulen verbinden ihre Kernleistung mit einem touristischen Rahmenprogramm, um Kund:innen ein rundes Erlebnis zu bieten und sie stärker an den eigenen Betrieb zu binden. Was als attraktives Zusatzangebot gedacht ist, kann rechtlich jedoch schnell heikel werden. Die Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe der Wirtschaftskammer Niederösterreich (WKNÖ) weist darauf hin, dass solche Reisen unter Umständen als Pauschalreise gelten und damit eine eigene Gewerbeberechtigung voraussetzen.

Wann ein Angebot zur Pauschalreise wird

Entscheidend ist demnach, welche Leistungen ein Angebot bündelt. Sobald zu Workshops, Trainings oder Yoga-Einheiten auch eine Nächtigung oder eine Personenbeförderung wie die An- und Abreise hinzukommt, das Ganze länger als 24 Stunden dauert und zu einem Gesamtpreis verkauft wird, liegt laut Pauschalreisegesetz (PRG) eine Pauschalreise vor. Deren Veranstaltung ist gemäß Gewerbeordnung dem Reisebürogewerbe vorbehalten und damit an eine entsprechende Gewerbeberechtigung gebunden. Zusätzlich verlangt die Pauschalreiseverordnung eine Insolvenzabsicherung für entgegengenommene Kundengelder sowie eine Registrierung als Reiseveranstalter im Gewerbeinformationssystem GISA.

Die Pflicht greift nicht erst beim klassischen Komplettpaket. Auch getrennt gebuchte Bausteine können als einheitliches Reiseerlebnis unter das Gesetz fallen, wenn bei den Kund:innen der Eindruck eines Gesamtangebots entsteht. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Retreat samt bestimmtem Hotel beworben wird, das Programm zeitlich und örtlich auf die Unterkunft abgestimmt ist oder eine Teilnahme ohne Nächtigung im genannten Haus gar nicht möglich ist. Auch Rabatte, Kennwörter für die Zimmerbuchung oder detaillierte Ablaufpläne mit Transfers und Mahlzeiten können ein solches Gesamtangebot begründen.

Eigene Befugnis oder Kooperation mit einem Reisebüro

Wer die Reisen selbst veranstalten will, muss die Voraussetzungen für das reglementierte Reisebürogewerbe erfüllen. Nachzuweisen sind dafür eine einschlägige Ausbildung oder Berufserfahrung, andernfalls ist die Befähigungsprüfung abzulegen. Alternativ können auch gewerberechtliche Geschäftsführer:innen angestellt werden. Zur Vorbereitung auf die Prüfung bietet die Wirtschaftskammer dreimal jährlich Kurse in Innsbruck, St. Pölten und Graz an, ergänzend ist ein Selbststudium mit den entsprechenden Skripten möglich.

Wer keine eigene Berechtigung erwerben möchte, kann mit einem Reisebüro zusammenarbeiten, das als Veranstalter der Pauschalreise auftritt und über die nötige Insolvenzabsicherung verfügt. In diesem Fall müssen der Reiseveranstalter klar kommuniziert und sämtliche Buchungen sowie Zahlungen über ihn abgewickelt werden.

Diese Risiken drohen bei Verstößen

Wer ohne Befugnis Reisen veranstaltet, riskiert nicht nur einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung, sondern nach ständiger Rechtsprechung auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mitbewerber:innen können dagegen rechtlich vorgehen. Die Wirtschaftskammer rät Anbieter:innen von Retreats, Jagdreisen und ähnlichen Angeboten mit Nächtigung oder Beförderung daher, eine Gewerbeberechtigung zu lösen, mit einem Reisebüro zu kooperieren oder die Tätigkeit einzustellen.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie hier.

www.wko.at

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