Umstrittene Corona-Aussagen
Verfassungsgericht bestätigt mehrere Gesetzesverstöße bei "Der Wegscheider"

| Redaktion 
| 04.11.2026

Mehrere Corona-Aussagen von Ferdinand Wegscheider verletzten laut VfGH das Objektivitätsgebot. Bei anderen beanstandeten Äußerungen kam das Höchstgericht hingegen zu einer abweichenden Einschätzung als das Bundesverwaltungsgericht.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich erneut mit Äußerungen zur Coronapandemie in der ServusTV-Sendung "Der Wegscheider" aus dem Jahr 2021 befasst. In seiner am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung bestätigte das Höchstgericht mehrere Verstöße gegen das Objektivitätsgebot des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G). Gleichzeitig kam der VfGH bei einigen Aussagen zu einer anderen rechtlichen Einschätzung als das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Beschwerde von ServusTV-Muttergesellschaft teilweise erfolgreich

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Beschwerde der Red Bull Media House GmbH, zu der der Privatsender ServusTV gehört. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Mai festgestellt, dass mehrere Äußerungen des damaligen ServusTV-Intendanten Ferdinand Wegscheider über die Coronapandemie und Covid-19-Impfungen gegen Paragraf 41 Absatz 1 des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes verstießen.

Der Sender hatte argumentiert, dass es sich bei den Beiträgen um Satire handle und das Objektivitätsgebot daher nicht gelte. Diese Auffassung teilte das BVwG nicht. Dass es sich um einen "Meinungskommentar mit satirischer Note" handle, sieht auch der VfGH so.

Unzutreffende Unterstellungen als entscheidender Faktor

In seiner Beurteilung unterschied der VfGH zwischen sachlich unrichtigen Darstellungen und bewusst falschen Anschuldigungen gegenüber politischen Verantwortungsträger:innen. Demnach führt nicht jede unrichtige oder verzerrte Tatsachenbehauptung automatisch zu einer Verletzung des Objektivitätsgebots.

Eine rechtliche Grenze werde jedoch überschritten, wenn politischen Akteur:innen auf bewusst tatsachenwidriger Grundlage vorgeworfen werde, die Unwahrheit zu sagen.

Dies traf nach Ansicht des Gerichtshofs auf Wegscheiders Darstellung zu, wonach politische Entscheidungsträger:innen behauptet hätten, dass ausschließlich ungeimpfte Covid-19-Patient:innen in Krankenhäusern behandelt würden.

Ebenfalls beanstandet wurde eine Aussage über den damaligen Gesundheitsminister. Wegscheider hatte diesem unterstellt, den Einsatz des Medikaments Ivermectin trotz besseren Wissens abzulehnen. Offizielle Empfehlungen sprachen sich allerdings gegen eine Behandlung von Covid-19 mit diesem Mittel aus und verwiesen auf mögliche Nebenwirkungen.

Nicht alle beanstandeten Aussagen waren rechtswidrig 

In anderen Punkten korrigierte der Verfassungsgerichtshof die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts. So wurde eine Äußerung, in der Wegscheider die wissenschaftlichen Grundlagen politischer Entscheidungen infrage stellte und die Zuverlässigkeit von Prognosen kritisierte, vom VfGH nicht als Verstoß gegen das Objektivitätsgebot gewertet.

Laut Medienberichten hatte das BVwG darüber hinaus unter anderem die Behauptung beanstandet, ungeimpften Personen sei der Zugang zu Universitäten generell verwehrt worden. Damit bestätigte das Höchstgericht zwar einen Teil der zuvor festgestellten Rechtsverletzungen, teilte aber nicht sämtliche Schlussfolgerungen der Vorinstanz.

KommAustria hatte Veröffentlichung der Entscheidung angeordnet

Bereits zuvor hatte die Medienbehörde KommAustria als erste Instanz Maßnahmen aufgrund der festgestellten Verstöße vorgeschrieben. ServusTV sollte die entsprechende Entscheidung in drei aufeinanderfolgenden Wochen innerhalb der Sendung "Der Wegscheider" verlesen und zusätzlich einen Text dazu einblenden. 

Ferdinand Wegscheider hat die Funktion als ServusTV-Intendant inzwischen abgegeben. Als Moderator der nach ihm benannten Sendung ist er weiterhin tätig.

www.vfgh.gv.at

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