"Ins Kriminal kommt man schneller als man denkt, und das ist noch nicht alles..."

| Redaktion 
| 23.10.2023

Ein Gastbeitrag von Natascha Sautter, Steuerberaterin bei Althuber, Spornberger & Partner und Edith Bamberger, Steuerberaterin bei KPMG Austria.

Die "To do"-Liste eines:r Geschäftsführer:in ist bekanntlich lang. Für die steuerrechtlichen Themen nimmt man sich eine:n Buchhalter:in und dann gibt es ja auch noch den:die Steuerberater:in. Check, und der Punkt ist erledigt. Möchte man jedenfalls meinen.

Ganz so ist es aber leider nicht, denn als Geschäftsführer:in ist man stets für die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der GmbH verantwortlich. Was bedeutet das konkret? Dem:r Buchhalter:in unterläuft ein Fehler: er vergisst zum Beispiel, die Körperschaftsteuererklärung, mit der eigentlich eine Körperschaftssteuerschuld gemeldet worden wäre, einzureichen. Es kommt zu einer Betriebsprüfung, der Fehler wird aufgedeckt und Körperschaftsteuer muss nachbezahlt werden. So weit so gut. Jeder Betriebsprüfungsbericht landet aber nach Abschluss der Betriebsprüfung beim Amt für Betrugsbekämpfung (kurz "ABB"). An die 30.000 Fälle pro Jahr werden im ABB österreichweit finanzstrafrechtlich geprüft. Problematisch wird es, wenn dem ABB der Verdacht kommt, dass im Unternehmen nicht alles sorgfaltsgemäß gelaufen ist. Dann bekommt der Geschäftsführer (persönlich!) Post und liest, dass gegen ihn (persönlich!) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde. Jetzt kann es unangenehm werden. Das ABB möchte nämlich wissen, wie der Fehler passieren konnte und ob der Geschäftsführer seine Überwachungs- und Organisationspflichten wahrgenommen hat.

Hat der:die Geschäftsführer:in den:die Buchhalter:in etwa frei walten lassen und dessen Arbeit und Aufgabenbereiche (zB Verantwortung über die zeitgerechte Einreichung von Steuererklärungen) nicht einmal stichprobenartig geprüft, war er grob fahrlässig. Dafür droht eine Strafe bis zur Höhe der verkürzten Steuer. Das kann weh tun. Noch mehr tut es weh, wenn der Geschäftsführer wusste, dass der:die Buchhalter:in nicht immer alles richtig macht, die Verkürzung von Steuern (im Beispiel oben die Körperschaftsteuer) daher ernstlich für möglich gehalten und nichts dagegen unternommen hat. Das gilt nämlich als "Vorsatz". Die Grenze zur groben Fahrlässigkeit ist fließend, dafür braucht es schlagkräftige Argumente. Gut wenn man diese hat. Die maximale Strafdrohung bei Vorsatz beläuft sich immerhin schon auf das Doppelte des verkürzten Betrages. Und zwar für den:die Geschäftsführer:in persönlich!

Die Sorglosigkeit des:der Geschäftsführer:in zieht übrigens unter Umständen auch die GmbH mit ins Verderben. Diese kann nämlich zusätzlich bestraft werden, und zwar dann, wenn der:die Geschäftsführer:in selbst eine Finanzstraftat begangen oder zumindest in vorwerfbarer Weise nicht verhindert hat. Für das gleiche Delikt wird dann der:die Geschäftsführer:in als Täter:in und auch noch die GmbH bestraft. Die Strafe der GmbH nennt man Verbandsgeldbuße. Der Strafrahmen für die Verbandsgeldbuße ist genauso hoch wie jener für den:die Geschäftsführer:in. Das bedeutet: Strafe mal 2!

Wird die GmbH in der Folge insolvent, sei es, weil sie sich die Verbandsgeldbuße nicht leisten kann oder auch aus völlig anderen Gründen, steht der Geschäftsführer vor einem Desaster. Die Sozialversicherung und die Finanzverwaltung sind oftmals Antragssteller für die Einleitung eines Konkursverfahrens. Wenn in der Folge der Masseverwalter der GmbH die Forderungen aller Gläubiger auch gegenüber dem:der seinerzeitigen Geschäftsführer:in geltend macht, wird es für diesen extrem schwierig.

Die Insolvenz des Unternehmens ist für eine:n Geschäftsführer:in das größte Risiko, das seine wirtschaftliche Existenz ernsthaft bedrohen kann.

Aus diesen Gründen erschließt sich einmal mehr die dringende Notwendigkeit, für die Abwehr und/oder auch Befriedigung behaupteter Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen eine passende Versicherung abzuschließen, nämlich eine sogenannte Unternehmensleiterdeckung.

Was können Sie also tun?

Die abgabenrechtlichen Pflichten auf keinen Fall auf die leichte Schulter nehmen und den Punkt nicht vorschnell von der Liste streichen! Das heißt: Richtlinien für den Ablauf der Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen einführen, Genehmigungsprozesse für die Zahlungen an das Finanzamt festlegen und Mitarbeiter:innen laufend schulen. Richten Sie ein auf die Größe des Unternehmens abgestimmtes Internes Kontrollsystem ein und lassen Sie es nicht in der Schublade verschwinden - wenden Sie es auch tatsächlich an! Bei schwierigeren steuerlichen Themen ziehen Sie am besten eine:n Expert:in hinzu.

Mit Ihrer Versicherung sollten Sie klären, wie Sie sich gegen die aus Ihrer Funktion und Verantwortung resultierenden Haftungsrisiken absichern können. Das mit Ihrer Position verbundene Risiko ist Ihr höchstpersönliches Risiko, nicht jenes der GmbH, und es ist kein kleines Risiko. Ihr privates Vermögen steht auf dem Spiel, darauf wird nämlich der Anspruchsberechtigte zugreifen wollen. Eine Versicherung kann Sie dabei unterstützen, Forderungen der Abgabenbehörde bzw. auch der GmbH gegen Sie persönlich abzuwehren bzw. erforderlichenfalls zu befriedigen.

Sollten Sie zu dem Thema eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen wollen, finden sie die Kontaktadresse sowie weitere Informationen in der Infobox.

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