"Schaden des Monats"
Ein Zahlendreher, der zu großen rechtlichen Konsequenzen führt

| Redaktion 
| 21.03.2024

In der Serie "Schaden des Monats" gibt es Einblicke in spannende Fälle eines Spezialversicherers. Diese könnten jeden treffen, vielleicht ist man aber nicht ausreichend abgesichert. Im zweiten Fall geht es um eine Mandantin, der Geld zugesprochen wurde – dieses aber aufgrund eines simplen "Zahlendrehers" nicht erhielt.

Auch im zweiten Teil der Serie "Schaden des Monats" (hier geht es zu Teil 1) erhalten die Leser:innen Einblicke in einen spannenden Fall des Spezialversicherers ALLCURA Versicherungsaktiengesellschaft. Derartige Fälle könnten jede:n einmal selbst treffen und bei denen trotzdem vielleicht nicht jede:r schon ausreichend abgesichert ist.

Fall 2

Unser Versicherungsnehmer Herr A ist Rechtsanwalt. Im Rahmen dieser Tätigkeit betreut er eine Mandantin bei der Durchsetzung von erbrechtlichen Pflichtteilsansprüchen. Eigentlich eine "leichte Aufgabe", wie er dachte. Der Prozess lief genau wie geplant, alles entwickelt sich so, wie A es prognostiziert hat. Seine Mandantin war begeistert, zumindest am Anfang….

Was war genau geschehen: Die Mandantin kam Anfang Februar 2021 zu A in die Kanzlei, um sich über einen Pflichtteilsanspruch beraten zu lassen. A stieg zeitnah in die außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite ein. A forderte für seine Mandantin eine Zahlung iHv. 18.590 Euro. Die Gegenseite stimmte zu diesem Zeitpunkt nur anteilig zu (hinsichtlich 7831 Euro), es sollte eine Zahlung an das Kanzleikonto des A erfolgen. Hinsichtlich der restlichen Summe wollte A den Rechtsweg einschlagen. Kurz vor Einreichung der Klage war kein Zahlungseingang in der Akte vermerkt, sodass A in Abstimmung mit der Mandantin die gesamte Summe einklagte. Wie sich später herausstellte, wurde die Zahlung durch die Gegenseite bereits im März 21 erbracht, aber aufgrund eines Zahlendrehers (bei der Verbuchung im Haus von A) der falschen Akte zugeordnet.

Der Fehler bestand also darin, dass eine von der Gegenseite bereits geleistete Zahlung falsch zugeordnet und einem anderen Mandanten gutgeschrieben wurde. Infolgedessen hatte die Beklagte das Verfahren im Sommer 2022 zur Gänze verloren, obwohl der eingeklagte Betrag teilweise bezahlt worden ist. Die Beklagte hat allerdings im September 22 Wideraufnahmeklage eingebracht und Recht erhalten. In diesem Verfahren konnte belegt werden, dass bereits im März 21 eine Summe iHv. 7.831 Euro ausgezahlt wurde und in diesem Umfang die Klage zu Unrecht erhoben wurde.

Nun war die Mandantin nicht mehr ganz so zufrieden, denn sie bekam einerseits die bereits geleistete Zahlung, sollte aber gleichzeitig die Zusatzkosten übernehmen (knapp 3.500 Euro), die dadurch entstanden sind, dass ein zu hoher Betrag eingeklagt wurde. Die Kosten des Wideraufnahmeverfahrens wurden jetzt von A gefordert, der sich damit an uns gewendet hat.

In diesem Fall gab es nicht mehr viel zu diskutieren, es war ein Fehler passiert und dieser war eindeutig die Ursache dafür, dass unnötige Zusatzkosten entstanden sind. So einfach ist es bei Anwaltsfällen nicht immer, aber manchmal gelingt es tatsächlich in wenigen Tagen die Sachverhaltsaufklärung so abzuschließen, dass eine schnelle und vollständige Regulierung erfolgen kann. Und so schnell war es dann auch gelungen, dass Herr A und seine Mandantin wieder zufrieden sein konnten.

Wie der Kommentar von Herrn Rechtsanwalt Franz Althuber aus Wien illustriert, könnte dem Fehler auch ein Organisationsverschulden zugrunde liegen. Insofern würde der Schaden Anregung dafür geben, die internen Abläufe in der Kanzlei zu prüfen und gegebenenfalls zu adaptieren. Das würde nicht zuletzt im Interesse der betroffenen Anwaltskanzlei liegen, damit sich ein derartiges unliebsames Ereignis nicht wiederholen kann.

Ausgangspunkt des eingetretenen Schadens im Vermögen der Mandantin ist die fehlerhafte Verbuchung in der Kanzlei des A und die Zuordnung zu einer falschen Akte, sohin ein ganz offensichtlicher Organisationsfehler in der Kanzlei des A. Dabei kann es sich um ein einmaliges Versehen handeln, es könnte aber auch eine Konsequenz einer insgesamt unzureichenden Kanzleiorganisation sein. Jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin ist verpflichtet, seine/ihre Kanzlei sorgfältig und organisiert zu führen. Die Richtlinien zu Berufsausübung (RL-BA), die eine der zentralsten standesrechtlichen Bestimmungen für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind, sehen dazu in ihrem § 40 explizit vor, dass Kanzleiangestellte und überhaupt alle Personen, die mit Angelegenheiten der Kanzlei und der Klienten betraut sind, vom Rechtsanwalt bzw. von der Rechtsanwältin ordnungsgemäß zu unterweisen und zu beaufsichtigen sind. Insbesondere bei der Entgegennahme von Fremdgeldern ist dabei besondere Sorgfalt geboten. § 43 RL-BA regelt, dass fremdes Geld immer auf ein Anderkonto bei einem Kreditinstitut einzuzahlen ist. Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin muss über die Fremdgelder Aufzeichnungen führen, die es ihm/ihr ermöglichen, jederzeit darüber Rechnungen zu legen.

Bei klaren Fehlleistungen ist es besonders wichtig, dass der Berufshaftpflichtversicherer schnell und unbürokratisch dem Geschädigten seinen Schadenersatzanspruch ersetzt und damit seinen Beitrag dazu leistet, den unangenehmen Vorfall im Interesse des Mandanten und des Rechtsanwaltes aus der Welt zu schaffen.

www.allcura-versicherung.at

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